Zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder
Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts richtet sich nach §§ 80 ff. BGB. Anders als ein Verein oder eine Gesellschaft hat sie keine Mitglieder beziehungsweise Gesellschafter, die ihre Ziele durch laufende Mehrheitsentscheidungen beliebig ändern können. Maßgeblich sind insbesondere Stiftungsgeschäft, Satzung und Stifterwille. Eine Stiftung kann gemeinnützige Anliegen verfolgen, aber auch zulässigen privaten Zwecken dienen. Die Bezeichnung allein sagt daher noch nichts über steuerliche Vorteile aus. Von der rechtsfähigen Stiftung sind insbesondere treuhänderische Gestaltungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden.
Errichtung und Anerkennung
Für die Entstehung sind Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung nach den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich. § 81 BGB verlangt insbesondere eine Satzung mit Zweck, Namen, Sitz und Regelungen zur Bildung des Vorstands sowie die Widmung eines Vermögens. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Eine pauschale Vermögenssumme beantwortet nicht, ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist unter anderem, ob die nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint. Laufende Verwaltungskosten, erwartbare Erträge und die geplanten Leistungen müssen deshalb in einem realistischen Verhältnis stehen.
Vermögen erhalten oder planmäßig verbrauchen
§§ 83b und 83c BGB unterscheiden verschiedene Vermögensbestandteile und enthalten Regeln zur Vermögensverwaltung. Bei einer auf Dauer angelegten Stiftung ist das Grundstockvermögen grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Das bedeutet nicht, dass jedes einzelne ursprüngliche Anlageobjekt unverändert bleiben muss. Umschichtungen und die Verwendung ihrer Ergebnisse sind anhand der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zu prüfen. Eine Verbrauchsstiftung folgt einem anderen Konzept: Ihr Vermögen soll innerhalb der festgelegten Zeit zur Zweckerfüllung eingesetzt werden. Beide Modelle benötigen eine nachvollziehbare Finanzplanung und dürfen nicht vermischt werden.
Vorstand und verantwortliche Verwaltung
Der Vorstand führt nach § 84 BGB die Geschäfte und vertritt die Stiftung. Weitere Organe können durch die Satzung vorgesehen werden. Deren Zuständigkeiten müssen so beschrieben sein, dass Kontrolle und Entscheidungen tatsächlich funktionieren. § 84a BGB regelt Pflichten der Organmitglieder und berücksichtigt bei unternehmerischen Entscheidungen insbesondere eine angemessene Informationsgrundlage. Eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung beweist deshalb nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Umgekehrt schützt die Berufung auf den Stiftungszweck keine unzureichend geprüfte Entscheidung. Beratung, Interessenkonflikte und Entscheidungsgründe sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
BGH zur Vertretungsmacht des Vorstands
Im Urteil vom 15. April 2021 – III ZR 139/20 – stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstands nicht schon allgemein durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Eine eindeutige Satzungsregelung kann sie jedoch gegenüber Dritten beschränken. Im entschiedenen Fall umfasste die wirksame Beschränkung auch den gemeinnützigen Zweck; der streitige Vertrag band die Stiftung deshalb nicht. Die Entscheidung erging vor der Neufassung des Stiftungsrechts. Heute ist insbesondere § 84 Absatz 3 BGB zur satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht zu beachten.
Aufsicht und steuerliche Anforderungen
Die zuständigen Stiftungsbehörden und das ergänzende Landesrecht sind bei laufender Verwaltung und besonderen Veränderungen einzubeziehen. Die behördliche Anerkennung bedeutet keine allgemeine Befreiung von Rechnungslegung, Steuern oder vertraglichen Verpflichtungen. Soll die Stiftung gemeinnützig sein, müssen zusätzlich die Anforderungen der Abgabenordnung erfüllt werden. Satzungsformulierung und tatsächliche Mittelverwendung sind dabei gleichermaßen relevant. Zuwendungen an nahestehende Personen oder Vergütungen für Organmitglieder benötigen eine tragfähige Grundlage. Steuerrechtliche und stiftungsrechtliche Zulässigkeit sollten getrennt geprüft und anschließend miteinander abgestimmt werden, bevor Mittel verbindlich zugesagt werden.
Änderungen und Nachfolge rechtzeitig regeln
Eine spätere Satzungsänderung ist an die Voraussetzungen der §§ 85 ff. BGB gebunden. Die Stiftung steht dem Stifter nach Anerkennung nicht wie ein frei verfügbares Privatkonto zur Verfügung. Bereits bei der Errichtung sollten deshalb Nachbesetzung von Organen, Konfliktlösung und der Umgang mit veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bedacht werden. Bei unternehmerischem Vermögen sind zusätzlich die Rechte der beteiligten Gesellschaften zu beachten. Wer mit einer Stiftung Verträge schließt, sollte die aktuelle Satzung und Vertretungsberechtigung prüfen; der bloße Titel eines Organmitglieds genügt nicht für jede Verpflichtung.