Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer

Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte einer GmbH und vertritt sie nach außen. Seine Organstellung ist von einem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Wer das Amt übernimmt, trägt Verantwortung für Organisation, gesetzliche Pflichten und die wirtschaftliche Überwachung des Unternehmens. Umfang und Grenzen seiner Befugnisse ergeben sich aus Gesetz, Satzung und wirksamen Beschlüssen.

Wie wird ein Geschäftsführer bestellt?

Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss, soweit die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsordnung nichts Besonderes vorsieht. Der bestellten Person muss das Amt übertragen werden; ihre Annahme ist erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister dokumentiert die Vertretungsverhältnisse, ersetzt aber nicht den zugrunde liegenden Bestellungsakt. Daneben regelt ein Anstellungsvertrag typischerweise Vergütung, Urlaub, Laufzeit und Kündigung. Beide Ebenen sollten zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sein. Insbesondere bedeutet die Unterzeichnung eines Dienstvertrags nicht in jeder Konstellation, dass damit sämtliche gesellschaftsrechtlichen Schritte einer wirksamen Bestellung bereits erledigt wären.

Welche Vertretungsmacht besteht nach außen?

Nach § 35 GmbHG wird die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer vertreten. Bei mehreren Geschäftsführern ist zu prüfen, ob Gesamtvertretung oder eine wirksam eingeräumte Einzelvertretung besteht. Interne Zustimmungsvorbehalte betreffen regelmäßig das Verhältnis zur Gesellschaft und beschränken die Vertretungsmacht gegenüber Dritten grundsätzlich nicht. Daraus folgt aber kein Freibrief, interne Vorgaben zu ignorieren. Ein ohne erforderliche Zustimmung abgeschlossener Vertrag kann die GmbH binden und zugleich Haftungsfolgen im Innenverhältnis auslösen. Geschäfte mit sich selbst oder Mehrfachvertretung verlangen außerdem eine gesonderte Prüfung der einschlägigen Vertretungsbeschränkungen.

Welche laufenden Pflichten sind besonders wichtig?

Die Geschäftsführung muss eine angemessene Organisation sicherstellen und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden. Dazu zählen ein Überblick über Liquidität, verlässliche Buchführung, rechtzeitige gesetzliche Meldungen und die Beachtung wirksamer Gesellschafterweisungen innerhalb rechtlicher Grenzen. Aufgaben können verteilt werden; eine Ressortaufteilung beseitigt aber nicht jede Überwachungsverantwortung. Bei Warnzeichen muss die Geschäftsführung angemessen reagieren. Unternehmerische Entscheidungen dürfen Risiken enthalten, sollten jedoch auf ausreichenden Informationen beruhen. Eine nachvollziehbare Dokumentation zeigt später, welche Alternativen, wirtschaftlichen Daten und rechtlichen Vorgaben tatsächlich berücksichtigt wurden.

Wann droht persönliche Haftung?

Pflichtverletzungen können Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 43 GmbHG auslösen. Daneben kommen besondere Ansprüche Dritter oder gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht. Die bloße wirtschaftliche Erfolglosigkeit eines Geschäfts beweist noch keine Pflichtverletzung. Ebenso führt nicht jede Verbindlichkeit der GmbH zu einer persönlichen Zahlungspflicht des Geschäftsführers. Entscheidend sind die konkrete Anspruchsgrundlage, das eigene Verhalten und gegebenenfalls Verschulden sowie Schaden. Persönlich abgegebene Bürgschaften sind davon zu unterscheiden. Sie können eine zusätzliche vertragliche Haftung begründen, auch wenn die Geschäftsführung im Übrigen sorgfältig gearbeitet hat.

Rechtsprechung: Organstellung allein genügt nicht

Der BGH entschied im Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 –, dass ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße der GmbH nicht schon allein aufgrund seiner Organstellung persönlich haftet. Erforderlich können insbesondere eine eigene Beteiligung oder eine besondere Pflicht zur Verhinderung des Verstoßes sein. Wer selbst ein rechtsverletzendes Geschäftsmodell organisiert, kann dagegen persönlich verantwortlich werden. Das Urteil betrifft Wettbewerbsrecht. Es beseitigt weder die interne Sorgfaltspflicht noch eigenständige gesetzliche Haftungsregeln in anderen Bereichen.

Was gilt bei Abberufung und Ausscheiden?

Die Abberufung beendet grundsätzlich die Organstellung, während der Anstellungsvertrag gesondert zu betrachten ist. Umgekehrt erledigt eine Vertragskündigung nicht automatisch sämtliche gesellschaftsrechtlichen Fragen. Übergabe, Registeranmeldung, Vollmachten und Rückgabe von Unterlagen sollten geordnet erfolgen. Offene Vergütung, Entlastung und mögliche Haftungsansprüche verdienen eigene Regelungen. Bei einer Amtsniederlegung sind Zeitpunkt und Umstände sorgfältig zu prüfen, insbesondere in einer Krise. Wer neu eintritt, sollte sich vor Übernahme des Amts einen belastbaren Überblick über Finanzen, laufende Verfahren und bestehende organisatorische Defizite verschaffen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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