Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Genossenschaft

Eine Genossenschaft fördert ihre Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Als eingetragene Genossenschaft ist sie ein eigener Rechtsträger mit besonderen Regeln für Mitgliedschaft, Mitwirkung und Prüfung.

Mitgliederförderung als gemeinsamer Zweck

§ 1 GenG beschreibt die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft oder sozialer und kultureller Belange der Mitglieder. Möglich sind beispielsweise gemeinschaftlicher Einkauf, Wohnraumversorgung oder der Betrieb von Energieanlagen. Entscheidend ist, wie der Geschäftsbetrieb den Mitgliedern dient. Eine Genossenschaft darf wirtschaftlich arbeiten und Gewinne erzielen; ihre Rechtsform ist jedoch kein bloßes Etikett für beliebige Kapitalanlagen. Vor einem Beitritt sollte erkennbar sein, welche Leistungen tatsächlich angeboten werden und wodurch sich die Mitgliedschaft von einer gewöhnlichen Kundenbeziehung unterscheidet.

Gründung und eigener Rechtsträger

Nach § 4 GenG sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Die Satzung legt unter anderem Unternehmensgegenstand, Geschäftsanteile und wesentliche Organisationsregeln fest. Zur Eintragung gehören die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich der Mitwirkung eines Prüfungsverbands. Mit der eingetragenen Genossenschaft besteht nach § 17 GenG eine juristische Person. Für ihre Verbindlichkeiten haftet gemäß § 2 GenG grundsätzlich nur ihr Vermögen. Davon zu unterscheiden sind Einzahlungs- und mögliche Nachschusspflichten der Mitglieder. Der Satzungstext ist deshalb ebenso wichtig wie die werbliche Darstellung des Projekts.

Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

Der Geschäftsanteil bezeichnet den satzungsmäßigen Beteiligungsbetrag. Das Geschäftsguthaben bildet demgegenüber die tatsächliche finanzielle Beteiligung des Mitglieds ab und kann durch Einzahlungen sowie Gewinn- und Verlustzuweisungen verändert werden. Beide Größen sind nicht ohne Weiteres identisch. Auch eine Beteiligung an mehreren Geschäftsanteilen ist nach Maßgabe der Satzung möglich. Vor dem Beitritt sollten Fälligkeit und Höhe der Einzahlungen, laufende Entgelte und mögliche weitere Verpflichtungen getrennt aufgelistet werden. Ein beworbener wirtschaftlicher Vorteil ist außerdem von einem rechtlich verbindlichen Auszahlungsanspruch zu unterscheiden.

Mitwirkung und Kontrolle

Die Mitglieder üben ihre Rechte grundsätzlich in der Generalversammlung aus. § 43 GenG geht vom Stimmrecht jedes Mitglieds aus; gesetzlich zugelassene Abweichungen und eine mögliche Vertreterversammlung sind gesondert zu beachten. Der Vorstand führt die Geschäfte, der Aufsichtsrat übernimmt Kontrollaufgaben. Für kleine Genossenschaften bestehen gesetzliche Erleichterungen. Zusätzlich sieht das GenG eine Pflichtprüfung und die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband vor. Diese Kontrolle ist wichtig, garantiert aber keinen wirtschaftlichen Erfolg. Mitglieder sollten daher Jahresabschluss, Berichte und wesentliche Beschlussvorlagen selbst aufmerksam auswerten.

BGH zum wirtschaftlichen Wert der Mitgliedschaft

Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 27. April 2009 – II ZB 16/08 – bei einem Streit über den Ausschluss aus einer Genossenschaft auf das wirtschaftliche Interesse an der Mitgliedschaft ab. Der maßgebliche Wert lässt sich nicht stets auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils reduzieren. Auch weitere wirtschaftliche Vorteile können bedeutsam sein. Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Anteils an sämtlichen Rücklagen. Prozessualer Wert der Mitgliedschaft und gesetzlicher Abfindungsanspruch beantworten unterschiedliche Fragen und sind getrennt zu ermitteln.

Ausscheiden und Abrechnung

Die Kündigung der Mitgliedschaft richtet sich insbesondere nach § 65 GenG und der Satzung. Ein Austritt führt nicht zwingend zur sofortigen Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Beträge. Für die Auseinandersetzung gilt § 73 GenG; Verluste und die maßgebliche Bilanz können die Abrechnung beeinflussen. Ein Ausschluss setzt die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus. Betroffene sollten Zugang, Begründung und mögliche interne Rechtsbehelfe zeitnah prüfen. Nutzungsverträge, etwa über eine Wohnung oder bestimmte Dienstleistungen, sind zusätzlich zu betrachten. Ihr rechtliches Schicksal folgt nicht in jedem Fall automatisch der Mitgliedschaft.

Beteiligungsentscheidung mit Unterlagen absichern

Für eine fundierte Entscheidung werden zumindest aktuelle Satzung, Beitrittserklärung und nachvollziehbare Informationen über Geschäftsmodell und Finanzierung benötigt. Bei investierenden Mitgliedern ist besonders zu prüfen, welche Rechte tatsächlich bestehen und welche Grenzen das Gesetz setzt. Zusätzliche Darlehen an die Genossenschaft sind von Geschäftsanteilen zu unterscheiden; sie können eigenen Risiken und Vertragsbedingungen unterliegen. Versprechen einer jederzeitigen Rückzahlung oder festen Rendite sollten mit den verbindlichen Unterlagen abgeglichen werden. Bei einem Streit hilft eine chronologische Zusammenstellung von Einzahlungen, Beschlüssen, Mitteilungen und in Anspruch genommenen Leistungen.

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