Rechtsglossar · Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn keine wirksame abweichende Verfügung von Todes wegen greift. Sie kann auch nur einen Teil des Nachlasses erfassen, wenn ein Testament nicht alles regelt. Das deutsche Recht berücksichtigt insbesondere Verwandte und Ehegatten. Die konkrete Erbquote hängt von Familienverhältnissen, Güterstand und gegebenenfalls ausländischem Recht ab.

Die Ordnungen der Verwandten

Verwandte werden in gesetzliche Ordnungen eingeteilt. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen, insbesondere Kinder und Enkel. Ein lebendes Kind schließt grundsätzlich seine eigenen Abkömmlinge innerhalb dieses Stammes aus. Ist es vorverstorben, können dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten. Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Verwandte einer nachrangigen Ordnung kommen regelmäßig erst zum Zug, wenn keine Verwandten einer vorrangigen Ordnung vorhanden sind. Eltern und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung. Eine bloße persönliche Nähe ersetzt die gesetzliche Verwandtschaftsstellung nicht.

Ehegatten und Güterstand

Ehegatten besitzen ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht neben bestimmten Verwandten. Die Quote hängt davon ab, welche Verwandten mit ihnen erben. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht § 1371 Absatz 1 BGB den gesetzlichen Erbteil grundsätzlich pauschal um ein Viertel. Neben Kindern ergibt sich dann typischerweise eine Hälfte für den überlebenden Ehegatten. Diese häufige Konstellation darf nicht verallgemeinert werden: Gütertrennung, Gütergemeinschaft, abweichende letztwillige Verfügungen und besondere Familienverhältnisse können andere Ergebnisse begründen. Die Höhe eines tatsächlich während der Ehe erzielten Zugewinns ist bei der pauschalen Erhöhung nicht ausschlaggebend.

Welche Personen erben nicht automatisch?

Unverheiratete Lebensgefährten haben allein wegen ihrer Partnerschaft kein gesetzliches Erbrecht. Auch Stiefkinder sind ohne Adoption nicht schon durch die Ehe ihres Elternteils mit dem Verstorbenen gesetzliche Abkömmlinge. Für eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen besondere gesetzliche Regelungen. Eine Scheidung beendet das Ehegattenerbrecht; unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB kann es bereits vor Rechtskraft ausgeschlossen sein. Ob der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, muss dann konkret geprüft werden.

EuGH-Urteil zur Erbteilserhöhung

Der Europäische Gerichtshof entschied am 1. März 2018, C-558/16, im Verfahren Mahnkopf, dass die pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 Absatz 1 BGB erbrechtlich im Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung einzuordnen ist. Die Entscheidung betraf damit insbesondere die Behandlung dieser deutschen Regel im grenzüberschreitenden Erbfall und im Europäischen Nachlasszeugnis. Sie besagt nicht, dass deutsches Erbrecht bei jedem ausländischen Vermögenswert gilt. Zuerst sind anwendbares Erbrecht und die einschlägigen internationalen Regeln zu bestimmen.

Testament und Pflichtteil bleiben wichtig

Ein wirksames Testament kann die gesetzliche Erbfolge verdrängen oder ergänzen. Nahe Angehörige können trotz Enterbung einen Pflichtteilsanspruch haben, der regelmäßig auf Geld gerichtet ist und keine Miterbenstellung vermittelt. Die gesetzliche Erbquote dient dabei als Berechnungsgrundlage, ersetzt jedoch nicht die Prüfung sämtlicher Voraussetzungen. Eine Ausschlagung kann ebenfalls die Erbfolge verändern; wer stattdessen berufen wird, hängt vom gesetzlichen oder testamentarischen Berufungsgrund ab. Deshalb reicht es häufig nicht, lediglich die zunächst nächststehenden Angehörigen zu benennen.

Wie lässt sich die Erbfolge feststellen?

Hilfreich sind Personenstandsurkunden, Angaben zu vorverstorbenen Angehörigen und deren Nachkommen, Ehevertrag sowie sämtliche letztwilligen Verfügungen. Auch Adoptionen und frühere Ehen können entscheidend sein. Bei Auslandsbezug sind gewöhnlicher Aufenthalt, mögliche Rechtswahl und weitere Anknüpfungspunkte zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich eine verlässliche Quote berechnen. Ein übersichtlicher Stammbaum erleichtert die Prüfung, sollte aber durch die maßgeblichen Urkunden abgesichert werden, bevor Nachlasswerte verteilt oder verbindliche Erklärungen abgegeben werden. Auch der bisherige Familienname allein genügt als Nachweis einer gesetzlichen Erbberechtigung selbstverständlich nicht.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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