Wann beginnt die Ausschlagungsfrist?
Die Frist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt regelmäßig mit Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund der Berufung. Bei einer Berufung durch Verfügung von Todes wegen beginnt sie nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. In bestimmten Auslandsfällen gelten sechs Monate. Maßgeblich ist deshalb nicht stets allein das Sterbedatum. Wer seine mögliche Erbenstellung erst später erfährt, sollte die Kenntnisumstände dokumentieren. Unsicherheit über den vollständigen Wert des Nachlasses verschiebt den Fristbeginn dagegen nicht automatisch bis zur abschließenden Bestandsaufnahme.
Welche Form ist erforderlich?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein eigenhändig unterschriebener Brief erfüllt diese Form grundsätzlich nicht. Bei einer notariell beglaubigten Erklärung muss auch der rechtzeitige Zugang bei der zuständigen gerichtlichen Stelle bedacht werden. Für Vertretung, Minderjährige und mögliche Genehmigungen gelten zusätzliche Anforderungen. Die formgerechte Erstellung einer Erklärung beantwortet daher noch nicht sämtliche Fragen ihrer Wirksamkeit. Zuständigkeit, Frist und gegebenenfalls erforderliche Nachweise sollten gemeinsam geklärt werden.
Was geschieht nach der Ausschlagung?
Die Erbschaft gilt dem Ausschlagenden grundsätzlich als nicht angefallen. Sie fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Wer dadurch nachrückt, hängt von gesetzlicher Erbfolge, Ersatzregelungen und der konkreten Verfügung ab. Eine Ausschlagung lenkt den Nachlass somit nicht beliebig an eine Wunschperson. Auch eigene Kinder können nachrücken und benötigen dann eine gesonderte Prüfung ihrer Stellung. Der Verzicht auf einzelne Schulden bei gleichzeitigem Behalten attraktiver Nachlassgegenstände ist durch eine gewöhnliche Ausschlagung nicht möglich.
BGH-Urteil zur Anfechtung der Annahme
Der Bundesgerichtshof entschied am 29. Juni 2016, IV ZR 387/15, dass ein Irrtum über die Notwendigkeit einer Ausschlagung zur Wahrung des Pflichtteils bei einer beschwerten Erbeinsetzung nach § 2306 BGB eine Anfechtung der Annahme ermöglichen kann. Die Entscheidung betrifft eine besondere rechtliche Fehlvorstellung über die Folgen der Erbenstellung. Sie eröffnet keinen allgemeinen Rückweg bei jeder späteren Enttäuschung über den Nachlass. Anfechtungsgrund, Ursächlichkeit, Erklärung und Frist bleiben eigenständig zu prüfen; reine Fehleinschätzungen von Chancen und Risiken reichen nicht stets aus.
Annahme und Haftungsalternativen prüfen
Eine Erbschaft kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Nicht jede Sicherungsmaßnahme bedeutet automatisch Annahme, doch Verfügungen über Nachlasswerte können problematisch sein. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen. Bei Schulden kommen außerdem gesetzliche Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht. Welche Maßnahme sinnvoll und noch möglich ist, hängt vom Stand der Nachlassabwicklung ab. Die Ausschlagung sollte daher weder allein wegen eines unbekannten Kontostands empfohlen noch aus Sorge um einzelne Nachlassgegenstände vorschnell ausgeschlossen werden.
Welche Unterlagen sollten bereitliegen?
Erforderlich sind Angaben zum Verstorbenen, zur eigenen Berufung, zu bekannten Testamenten und zum Zeitpunkt der Kenntnis. Eine erste Vermögens- und Schuldenübersicht hilft bei der Entscheidung, muss aber innerhalb der laufenden Frist organisiert werden. Bereits abgegebene Erklärungen und vorgenommene Verfügungen sind offenzulegen. Bei mehreren Angehörigen sollte für jede Person getrennt geprüft werden, ob und wann sie berufen wird. Ein gemeinsamer familiärer Entschluss ersetzt die jeweils erforderlichen wirksamen Ausschlagungserklärungen nicht.