Die Entwurfsplanung schafft die Berechnungsgrundlage
§ 2 Absatz 11 HOAI ordnet die Kostenberechnung einer weiter ausgearbeiteten Planungsstufe zu. Sie verlangt mehr als die überschlägige Einschätzung der Vorplanung. Die zugrunde liegenden Zeichnungen und Mengen sollen die Kosten nachvollziehbar machen. Bei der vorgeschriebenen Bezugnahme auf DIN 276 sind die Kosten mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung zu ermitteln. Daraus folgt jedoch keine automatische Garantie, dass sämtliche späteren Angebote und Bauabrechnungen exakt denselben Betrag ergeben. Planungsgrundlage und spätere Ausführung müssen vergleichbar sein.
Der Entscheidungszweck ist wesentlich
Eine Kostenberechnung kann beeinflussen, ob der Besteller das Vorhaben fortsetzt, finanziert oder verändert. Sie verliert einen wichtigen Teil dieses Zwecks, wenn sie erst nach Abschluss der entscheidenden Bauarbeiten vorgelegt wird. Ob der Planer sie tatsächlich schuldet, ergibt sich aus dem Vertrag und den vereinbarten Zielen. Die bloße Existenz eines Gebäudes beweist ihre ordnungsgemäße Erstellung daher nicht. Ebenso ist ein nur intern notierter Gesamtbetrag ohne erkennbare Herleitung nicht automatisch eine hinreichende Kostenberechnung.
Die Rechtsprechung betont richtige und rechtzeitige Information
Der Bundesgerichtshof erläuterte am 11. November 2004, VII ZR 128/03, die Beratung über voraussichtliche Baukosten. Bei entsprechender Beauftragung waren die Kostenermittlungen als Teilerfolge in den zugeordneten Leistungsphasen geschuldet. Speziell für Kredit- oder Förderanträge unzutreffend angesetzte Zahlen durften nicht ohne erforderlichen Hinweis zur Investitionsentscheidung verwendet werden. Die Entscheidung betrifft älteres Recht, zeigt aber den eigenständigen Zweck der Kosteninformation. Eine pauschale Nachreichung am Projektende beantwortet deshalb nicht jede Frage der Vertragserfüllung.
Kostenberechnung und Honorargrundlage unterscheiden
§ 6 HOAI verwendet bei bestimmten Leistungsbildern die Kostenberechnung als Grundlage für anrechenbare Kosten. Dabei bleibt zu prüfen, welche Positionen nach den weiteren Regeln überhaupt anrechenbar sind. Die gesamte Zahl der Kostenberechnung ist also nicht in jedem Fall unverändert die Honorargrundlage. Ebenso muss die aktuelle Honorarvereinbarung nach § 7 HOAI festgestellt werden. Ein Kostenansatz kann deshalb zugleich für die Bauentscheidung wichtig sein und honorarrechtlich eine besondere Rolle spielen, ohne dass beide Funktionen deckungsgleich wären.
Beispiel einer später geänderten Ausstattung
Für einen Entwurf wird eine nachvollziehbare Kostenberechnung erstellt. Anschließend entscheidet sich der Besteller für eine größere Fläche und zusätzliche technische Ausstattung. Die später höheren Rechnungen beweisen nicht allein, dass bereits die ursprüngliche Berechnung fehlerhaft war. Zu vergleichen sind die jeweiligen Leistungsstände. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn notwendige, schon damals erkennbare Bestandteile ohne Erklärung fehlten. Eine sachliche Prüfung trennt daher spätere Änderungswünsche von ursprünglichen Berechnungsfehlern und macht die jeweilige Mehrkostenursache sichtbar.
Ein Fehler führt nicht automatisch zu Ersatz aller Mehrkosten
Aus einer Pflichtverletzung können je nach Voraussetzungen Mängelrechte oder Schadensersatz entstehen. Die bloße Differenz zwischen Berechnung und Endkosten ist aber nicht automatisch vollständig ein ersatzfähiger Schaden. Entscheidend sind unter anderem verbindlicher Rahmen, Ursache der Abweichung und tatsächliche wirtschaftliche Folge. Eine besondere Baukostenobergrenze muss zusätzlich aus dem Vertrag festgestellt werden. Auch eine unrichtige Berechnung kann andere Rechtsfolgen haben als die Überschreitung einer ausdrücklich vereinbarten Grenze. Diese Anspruchsebenen dürfen nicht pauschal zusammengefasst werden.
Welche Angaben die Prüfung erleichtern
Erforderlich sind Planungsstand, Zeichnungen, Mengenansätze und nachvollziehbare Kostenpositionen. Änderungen sollten mit Datum und sachlicher Ursache dokumentiert werden. Der Vergleich mit der Kostenschätzung und späteren Angeboten sollte dieselben Leistungsbestandteile erkennen lassen. So werden echte Abweichungen von bloßen Veränderungen des Vorhabens unterscheidbar. Für eine rechtliche Prüfung kommen Auftrag und vereinbarte Informationszeitpunkte hinzu. Eine gute Dokumentation macht dadurch verständlich, welche Entscheidung die Kostenberechnung ermöglichen sollte und ob sie dafür rechtzeitig und sachlich geeignet war.