Planungsanforderungen statt bloßer Baukosten
Nach § 5 HOAI steigen die Anforderungen grundsätzlich von Honorarzone I aus an. Entscheidend sind die Merkmale des einschlägigen Leistungsbilds. Hohe Baukosten allein rechtfertigen daher nicht ohne Weiteres eine hohe Zone. Ein großes, technisch einfaches Objekt kann andere Anforderungen stellen als ein kleineres, anspruchsvoll zu integrierendes Vorhaben. Ebenso ist die persönliche Geschwindigkeit eines Planers kein eigenständiger Zonenmaßstab. Die Einordnung soll die objektiven Planungsanforderungen des konkreten Auftrags abbilden und nicht nachträglich einen gewünschten Rechnungsbetrag erklären.
Leistungsbild und Objekt zuerst feststellen
Gebäude, Freianlagen und technische Ausrüstung haben unterschiedliche Leistungsbilder. Die jeweiligen Vorschriften enthalten Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls Punkte; Objektlisten geben Regelbeispiele. Daher muss vor jeder Zonenzuordnung klar sein, welches Objekt und welche Planungsleistung betrachtet werden. Eine Bezeichnung wie Wohnhaus kann Anhaltspunkte liefern, ersetzt aber nicht jede Bewertung seiner konkreten Anforderungen. Auch mehrere fachliche Planungen desselben Bauvorhabens müssen nicht allein deshalb dieselbe Honorarzone haben. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Kriterien.
Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Bewertung
Der Bundesgerichtshof behandelte am 13. November 2003, VII ZR 362/02, die objektive Bestimmung der zutreffenden Honorarzone. Ein vertretbarer vereinbarter Ansatz innerhalb des eröffneten Beurteilungsspielraums sollte berücksichtigt werden. Zugleich ging es damals um die Folgen einer Mindestsatzunterschreitung nach früherem Preisrecht. Diese historische Folge darf nicht unverändert als zwingende Preisbindung heutiger Neuverträge dargestellt werden. Die Unterscheidung zwischen sachlicher Zonenzuordnung und aktueller Honorarvereinbarung bleibt für eine zutreffende Prüfung wesentlich.
Die Zone ersetzt keine Honorarvereinbarung
Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar grundsätzlich nach einer Vereinbarung in Textform. Die Honorartafeln weisen nach § 2a Orientierungswerte aus. Fehlt die entsprechende Höhenvereinbarung, kann für Grundleistungen die gesetzliche Auffangregel zum Basishonorarsatz eingreifen. Dann bleibt die zutreffende Honorarzone für die Berechnung wichtig. Eine ausdrücklich genannte Zone beantwortet aber noch nicht, ob etwa ein Pauschalhonorar, ein bestimmter Satz oder eine andere zulässige Vergütungsregel getroffen wurde. Die vollständige Abrede ist gemeinsam zu lesen.
Beispiel einer anspruchsvollen Bestandsplanung
Ein vorhandenes Gebäude soll unter engen räumlichen und technischen Bedingungen umgebaut werden. Die Beteiligten streiten, ob die Anforderungen durchschnittlich oder höher einzuordnen sind. Maßgeblich ist nicht allein, dass es sich um einen Altbau handelt. Die konkreten Kriterien des Leistungsbilds müssen an den tatsächlichen Planungsanforderungen geprüft werden. Ein zusätzlich vereinbarter Umbauzuschlag ist wiederum eine andere Berechnungsgröße. Dessen Vorliegen entscheidet nicht automatisch die Honorarzone. Unterschiedliche Faktoren können nebeneinander relevant sein, dürfen aber nicht begründungslos gleichgesetzt werden.
Eine falsche Zone kann die Rechnung beeinflussen
Wird das Honorar vertraglich anhand der HOAI-Grundlagen berechnet, kann eine unzutreffende Zone die Forderung verändern. Zuerst ist aber festzustellen, welche Berechnungsweise tatsächlich vereinbart oder gesetzlich maßgeblich ist. Eine Rechnungskorrektur verlangt dann die nachvollziehbare Darstellung des richtigen Ansatzes. Bei alten Verträgen können andere Preisregeln gelten als bei aktuellen Vereinbarungen. Die pauschale Aussage, eine niedrigere Zone sei immer unwirksam, wäre deshalb zu weit. Vertrag, zeitlicher Geltungsbereich und sachliche Einordnung müssen zusammen geprüft werden.
Was eine überprüfbare Einstufung enthalten sollte
Eine belastbare Begründung benennt Leistungsbild, Objekt und relevante Bewertungsmerkmale. Sie erklärt, welche tatsächlichen Anforderungen den einzelnen Merkmalen zugrunde liegen. Ein bloßer Verweis auf Berufserfahrung oder einen angeblich üblichen Satz reicht häufig nicht für die sachliche Kontrolle. Bei Punkten muss die Zuordnung nachvollziehbar bleiben. So können Auftraggeber und Planer erkennen, ob sie über dieselbe Aufgabe sprechen und an welcher konkreten Bewertung ihre Auffassungen auseinandergehen. Dies erleichtert eine gezielte fachliche und rechtliche Klärung.