Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Grundleistungen

Grundleistungen sind nach der HOAI Leistungen, die regelmäßig bei der jeweiligen Flächen-, Objekt- oder Fachplanung auszuführen und zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung im Allgemeinen erforderlich sind. Sie werden in Leistungsbildern und Leistungsphasen erfasst. Die honorarrechtliche Einordnung beantwortet jedoch nicht allein, welche Leistungen ein bestimmter Architekt oder Ingenieur im konkreten Vertrag tatsächlich schuldet.

Die HOAI beschreibt einen regelmäßigen Leistungsumfang

§ 3 Absatz 1 HOAI ordnet Grundleistungen den üblichen Planungsaufgaben zu. Die verschiedenen Leistungsbilder berücksichtigen, dass etwa Gebäudeplanung, Freianlagen und technische Ausrüstung unterschiedliche Tätigkeiten erfordern. Der Begriff erleichtert insbesondere die Honorarermittlung. Er bedeutet nicht, dass jede genannte Leistung bei jedem Projekt unverändert notwendig ist. Umgekehrt wird eine Tätigkeit nicht allein deshalb entbehrlich, weil sie dem Planer wirtschaftlich wenig wichtig erscheint. Der konkrete Auftrag und der geschuldete Erfolg müssen zusätzlich festgestellt werden.

Vertragliche Verpflichtung und Preisberechnung trennen

Die Parteien können ihren Auftrag unter Bezugnahme auf Leistungsphasen beschreiben. Dann ist zu prüfen, welche Bedeutung diese Bezugnahme für den Vertragsumfang hat. Die Honorarordnung erteilt selbst keinen Auftrag und begründet keinen Vergütungsanspruch allein durch das Vorhandensein einer Tabellenposition. Maßgeblich sind die vereinbarten Leistungen und Ziele. § 650p BGB knüpft die Pflichten an den jeweiligen Planungs- und Ausführungsstand und die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele. Eine vertragliche Beschreibung sollte diese Ebenen verständlich verbinden.

Vereinbarte Arbeitsschritte können einen eigenen Teilerfolg bilden

Der Bundesgerichtshof erläuterte am 24. Juni 2004, VII ZR 259/02, dass der geschuldete Gesamterfolg nicht regelmäßig auf die bloß mangelfreie Bauerrichtung begrenzt ist. Eine an Leistungsphasen orientierte Vereinbarung kann die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolge erfassen. Das ist etwa wichtig, wenn ein benötigter Planungsstand oder eine Kosteninformation ausbleibt. Ob und welche Arbeitsschritte tatsächlich vereinbart wurden, verlangt weiterhin Vertragsauslegung. Die damalige Entscheidung ist keine pauschale Übernahme sämtlicher heutiger HOAI-Positionen in jeden Planungsvertrag.

Fehlende Grundleistung bedeutet nicht automatisch festen Prozentabzug

Unterbleibt eine vertraglich geschuldete Leistung, muss geprüft werden, welche Rechtsfolge daraus entsteht. Der Bundesgerichtshof verband einen Honorarverlust oder eine Minderung ausdrücklich mit den Voraussetzungen des Leistungsstörungs- oder Gewährleistungsrechts. Eine reine Streichung der zugehörigen Tabellenprozente kann deshalb zu kurz greifen. Zu unterscheiden sind etwa eine tatsächlich nicht beauftragte Leistung und eine mangelhaft erbrachte geschuldete Leistung. Auch die Möglichkeit und Bedeutung einer Nachholung sind nach den einschlägigen Regeln zu beurteilen.

Beispiel einer nicht vorgelegten Kosteninformation

Ein Bauherr beauftragt bestimmte Planungsphasen einschließlich einer benötigten Kostenermittlung. Diese Information wird während des relevanten Entscheidungszeitraums nicht erstellt. Dass das Gebäude später gebaut werden konnte, beantwortet die Vertragserfüllung noch nicht abschließend. Die Information kann für Finanzierungs- oder Gestaltungsentscheidungen einen eigenen Zweck gehabt haben. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob sie tatsächlich vereinbart war und welche Rechtsfolge ihr Ausbleiben rechtfertigt. Eine pauschale Behauptung, alle Grundleistungen seien allein durch den sichtbaren Baufortschritt erfüllt, reicht dafür nicht.

Die aktuelle Honorarvereinbarung gesondert betrachten

Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der Vereinbarung in Textform. Fehlt eine entsprechende Höhenvereinbarung, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Diese Regel betrifft die Vergütungsbestimmung, nicht die ungeprüfte Erweiterung des Auftrags. Bei Verbrauchern besteht außerdem eine besondere Hinweispflicht. Bei älteren Verträgen sind die Übergangsregeln zu beachten. Frühere Aussagen über zwingende Mindestpreise dürfen daher nicht ohne Prüfung auf neue Verträge übertragen werden. Vertragsumfang und maßgebliche Preisrechtsfassung bleiben eigenständige Fragen.

Welche Beschreibung einen Auftrag überprüfbar macht

Sinnvoll sind das einschlägige Leistungsbild, die tatsächlich übertragenen Phasen und erkennbare Teilleistungen oder Ausnahmen. Die dazugehörigen Planungsziele sollten ebenfalls nachvollziehbar sein. Eine nur in Schlagworten gehaltene Auftragsbestätigung kann später Streit über wichtige Zwischenergebnisse auslösen. Eine klare Vereinbarung erleichtert dagegen die Prüfung, welche Arbeit erbracht werden musste und wie sie vergütet wird. Sie ermöglicht auch, Grundleistungen von gesondert vereinbarten Besonderen Leistungen abzugrenzen, ohne beide Kategorien mit dem gesamten Vertragsinhalt gleichzusetzen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen