Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Grundlagenermittlung

Die Grundlagenermittlung klärt zu Beginn einer Planung die Aufgabenstellung, die Ziele und den erforderlichen Leistungs- und Untersuchungsbedarf. Im Leistungsbild Gebäude und Innenräume ist sie die erste Leistungsphase der HOAI. Sie ist von einer bereits ausgearbeiteten Entwurfsplanung zu unterscheiden. Welche Aufgaben der konkrete Planer übernimmt, richtet sich nach dem Vertrag und den vereinbarten Planungszielen.

Zuerst muss die tatsächliche Bauaufgabe verstanden werden

Nach Anlage 10.1 HOAI gehören zur Grundlagenermittlung unter anderem die Klärung der Aufgabenstellung, eine Ortsbesichtigung und die Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf. Diese Arbeit soll verhindern, dass eine Planung von falschen Voraussetzungen ausgeht. Wünsche zu Nutzung, Größe und Gestaltung müssen mit Grundstück und sonstigen Rahmenbedingungen zusammengebracht werden. Dabei wird noch nicht automatisch jede technische Frage abschließend gelöst. Entscheidend ist zunächst, welche Untersuchungen und Fachbeiträge benötigt werden, bevor verlässlich weitergeplant werden kann.

Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen

Ein Raumwunsch allein beschreibt noch kein durchführbares Vorhaben. Finanzierungsmöglichkeiten und erkennbare Genehmigungsfragen können die Planung wesentlich beeinflussen. Die Grundlagenermittlung darf solche entscheidenden Vorgaben nicht einfach offenlassen, wenn eine darauf aufbauende verbindliche Planung vorbereitet wird. Welche Auskunft oder Untersuchung geschuldet ist, hängt vom Auftrag ab. Eine notwendige Beratung über weiteren Untersuchungsbedarf ist dabei von der vollständigen eigenen Durchführung aller Fachgutachten zu unterscheiden. Der Planer muss nicht ohne Weiteres jede fremde Spezialleistung selbst übernehmen.

Die Rechtsprechung verlangt zutreffende Genehmigungsberatung

Der Bundesgerichtshof entschied am 10. Juli 2014, VII ZR 55/13, zur Beratung eines mit Grundlagenermittlung beauftragten Architekten. Dieser musste über die Genehmigungsfähigkeit vollständig und richtig beraten. Eine falsche Auskunft konnte dazu führen, dass der Bauherr ein anderes als das ursprünglich gewünschte Gebäude errichten ließ. Die Entscheidung zeigt, dass ein Fehler bereits vor der eigentlichen Entwurfszeichnung wirtschaftlich erheblich sein kann. Sie begründet aber keine pauschale Haftung für jede spätere behördliche Entscheidung unabhängig von Auftrag und Sachverhalt.

Bedarfsplanung und Grundlagenermittlung auseinanderhalten

Die HOAI nennt Bedarfsplanung und bestimmte weitergehende Untersuchungen im Zusammenhang mit Besonderen Leistungen. Daraus folgt nicht, dass jede gewünschte Nutzeranalyse stets kostenlos oder immer bereits im Grundauftrag enthalten wäre. Ebenso ist die bloße Bezugnahme auf diese Einordnung kein Ersatz für Vertragsauslegung. Entscheidend ist, welche Grundlagen der Auftraggeber bereitstellt und welche zusätzliche Ermittlung der Planer übernehmen soll. Eine klare Aufgabenverteilung verhindert, dass notwendige Informationen stillschweigend als bereits vorhanden behandelt werden, obwohl sie tatsächlich noch niemand erhoben hat.

Beispiel einer geplanten Erweiterung

Ein Eigentümer möchte mehr Wohnfläche und bestimmte Räume im Erdgeschoss schaffen. Bei der ersten Klärung zeigt sich, dass Grundstückssituation, gewünschte Abstände und Finanzierungsrahmen miteinander kollidieren können. Nun müssen diese Konflikte erläutert und erforderliche weitere Untersuchungen benannt werden. Eine vorschnell gezeichnete große Lösung kann den falschen Eindruck der Durchführbarkeit vermitteln. Die Grundlagenermittlung schafft daher zunächst eine belastbare Aufgabenbeschreibung. Sie kann auch ergeben, dass vor einer endgültigen Richtungsentscheidung weitere fachliche oder behördliche Klärung sinnvoll ist.

Abgrenzung zur gesetzlichen Zielfindungsphase

Sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart, verlangt § 650p Absatz 2 BGB zunächst Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung zur Zustimmung. Diese gesetzliche Zielfindung und die honorarrechtliche Leistungsphase sind nicht ohne Prüfung gleichzusetzen. Ihr Anwendungsgrund und die jeweiligen Rechtsfolgen können unterschiedlich sein. Ein Auftrag kann bereits konkrete Ziele enthalten und dennoch Grundlagenermittlung erfordern. Umgekehrt beantwortet die bloße Überschrift Leistungsphase 1 noch nicht jede Frage des besonderen Kündigungsrechts nach der gesetzlichen Zielfindung.

Ein nachvollziehbares Ergebnis statt eines bloßen Gesprächsvermerks

Die Ergebnisse sollen nach dem Leistungsbild zusammengefasst, erläutert und dokumentiert werden. Wichtig sind offene Fragen, benötigte Fachbeteiligte und tatsächlich geklärte Vorgaben. Damit wird überprüfbar, worauf die nächste Planungsstufe aufbaut. Für spätere Streitigkeiten sind außerdem Auftrag und erteilte Hinweise entscheidend. Eine Dokumentation sollte daher unterscheiden, was der Bauherr vorgab, was der Planer prüfte und welche Entscheidung noch ausstand. So lassen sich grundlegende Fehlannahmen früher erkennen und gezielt korrigieren.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen