Welche Aufgaben die Planungsstufe umfasst
Anlage 10.1 HOAI nennt insbesondere das Erarbeiten und Zusammenstellen der Genehmigungsvorlagen und Nachweise, notwendige Behördenverhandlungen und das Einreichen der Unterlagen. Erforderliche Ergänzungen und Anpassungen gehören ebenfalls zum beschriebenen Leistungsbild. Die genaue vertragliche Verpflichtung muss daraus und aus der Auftragsvereinbarung ermittelt werden. Fachplaner können eigene Beiträge leisten, die sachgerecht einzubeziehen sind. Eine bloße Übergabe ungeprüfter Zeichnungen erfüllt daher nicht ohne Weiteres den Auftrag, eine genehmigungsfähige Lösung für das vereinbarte Vorhaben zu planen.
Dauerhafte Genehmigungsfähigkeit als geschuldeter Erfolg
Der Bundesgerichtshof bestätigte am 10. Februar 2011, VII ZR 8/10, grundsätzlich die Pflicht zu dauerhaft genehmigungsfähiger Planung. Eine behördliche Erlaubnis kann daher nicht allein deshalb jede Beanstandung ausschließen, weil sie zunächst erteilt wurde. Bestehen gewichtige rechtliche Hindernisse, muss ihre Bedeutung geprüft werden. Zugleich ist die planerische Pflicht von der eigenständigen hoheitlichen Entscheidung der Behörde zu unterscheiden. Der Architekt schuldet im vereinbarten Rahmen eine rechtlich taugliche Planung, nicht ohne Weiteres jede beliebige vom Bauherrn gewünschte Ausnahme.
Eine Risikoübernahme muss tatsächlich vereinbart sein
Die Parteien können das Genehmigungsrisiko im zulässigen Rahmen anders verteilen. Der Bundesgerichtshof machte bereits am 26. September 2002, VII ZR 290/01, deutlich, dass die bloße Kenntnis eines Risikos nicht ausreicht, um eine abweichende Übernahme durch den Besteller anzunehmen. Wer auf eigenes Risiko einen unsicheren Ansatz verfolgen soll, benötigt deshalb eine belastbare vertragliche Grundlage. Ein unverbindlicher Hinweis auf mögliche Schwierigkeiten ist nicht automatisch eine vollständige Entlastung des Planers von seinem zugesagten Erfolg.
Eine bestehende Genehmigung darf nicht blind genutzt werden
Die Entscheidung VII ZR 8/10 behandelt auch das Verhalten des Bauherrn. Drängen sich ihm aufgrund bekannter Umstände Fehler der Planung auf, kann die dennoch erfolgende Nutzung der Genehmigung ein Mitverschulden begründen. § 254 BGB verlangt eine Betrachtung der konkreten Verursachungsbeiträge. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht jedes privaten Bauherrn, die komplette Planung rechtlich nachzuprüfen. Offensichtliche schwerwiegende Warnzeichen dürfen aber nicht allein mit dem Hinweis ignoriert werden, es liege bereits ein behördlicher Bescheid vor.
Beispiel einer erkennbar problematischen Grenzbebauung
Ein Bauherr wünscht eine Gestaltung, deren Zulässigkeit wegen bekannter Abstandsprobleme zweifelhaft ist. Der Architekt muss den vereinbarten Auftrag und die Genehmigungsfähigkeit sachgerecht behandeln. Eine zunächst erteilte Erlaubnis kann die Risiken nicht zwingend endgültig beseitigen. Wird später über Planungsfehler gestritten, sind Hinweise, Planungsalternativen und eine etwaige Risikoübernahme entscheidend. Ebenso ist zu prüfen, was dem Bauherrn tatsächlich bekannt war. Eine spätere Kostenforderung lässt sich deshalb nicht allein auf den Ausgang des Behördenverfahrens stützen.
Genehmigungsplanung ist keine Ausführungsplanung
Genehmigungsunterlagen dienen vor allem dem öffentlich-rechtlichen Prüfungszweck. Für die tatsächliche Bauausführung können wesentlich detailliertere Angaben erforderlich sein. Umgekehrt gewährleistet eine handwerklich ausführbare Zeichnung nicht automatisch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit. Beide Aufgaben müssen passend zum Auftrag koordiniert werden. Auch die verantwortliche Bauleitung und zusätzliche Unterstützung in Rechtsbehelfsverfahren sind gesondert zu betrachten. Wer nur auf die Bezeichnung Bauantrag schaut, kann deshalb wesentliche Unterschiede zwischen geschuldeter Genehmigungsplanung und anderen Projektaufgaben übersehen.
Welche Unterlagen eine Haftungsprüfung benötigt
Wesentlich sind Auftrag, Planungsstand, Genehmigungsbescheide und bekannte rechtliche Hindernisse. Hinzu kommen dokumentierte Beratungen und etwaige Risikoabreden. Bei einem Schaden müssen Pflichtverletzung, Ursächlichkeit und konkrete wirtschaftliche Folge nachgewiesen werden. Nicht jeder spätere Änderungsaufwand ist automatisch vollständig zu ersetzen. Eine gezielte Prüfung verbindet daher die zugesagten Ziele mit dem tatsächlich geplanten Vorhaben und den erkennbaren rechtlichen Anforderungen. So lässt sich die Verantwortlichkeit von bloß enttäuschten, vertraglich nicht übernommenen Erwartungen abgrenzen.