Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Entwurfsplanung

Die Entwurfsplanung vertieft das Konzept der Vorplanung zu einem abgestimmten Entwurf. Dabei werden gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen zusammengeführt. Im Leistungsbild Gebäude und Innenräume ist sie Leistungsphase 3. Zu ihren beschriebenen Ergebnissen gehören insbesondere Entwurfszeichnungen, Objektbeschreibung und Kostenberechnung. Sie ist weder automatisch die vollständige Genehmigungsplanung noch bereits eine ausführungsreife Detailplanung.

Das Konzept wird zu einem abgestimmten Entwurf

Anlage 10.1 HOAI sieht vor, die Vorplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge auszuarbeiten. Unterschiedliche Fachbeiträge müssen integriert werden. Beispielsweise sollen Raumgestaltung, Tragstruktur und technische Anforderungen nicht widersprüchlich nebeneinanderstehen. Die notwendige zeichnerische Bearbeitung richtet sich nach Art und Größe des Objekts. Entscheidend ist ein für die nächste Planungsstufe geeigneter Entwurf. Eine lediglich anschauliche Darstellung ohne erforderliche fachliche Abstimmung kann deshalb den geschuldeten Erfolg verfehlen, auch wenn sie für den Bauherrn zunächst überzeugend aussieht.

Fachbeiträge und Planungsziele müssen zusammenpassen

Ein Entwurf kann Beiträge etwa der Tragwerks- oder Technikplanung benötigen. Deren Koordination bedeutet nicht automatisch, dass der Objektplaner sämtliche Fachberechnungen selbst übernehmen muss. Die jeweilige Aufgabenverteilung bleibt aus dem Vertrag festzustellen. § 650p BGB knüpft an die vereinbarten Ziele an. Ändert sich eine wesentliche Vorgabe, muss erkennbar werden, welche Auswirkungen dies auf den bisherigen Entwurf hat. Ein ungeklärter Konflikt darf nicht dadurch verschwinden, dass unterschiedliche Unterlagen schlicht gemeinsam als fertige Planung bezeichnet werden.

Kostenberechnung und Terminfortschreibung haben eigene Bedeutung

Das Leistungsbild nennt eine Kostenberechnung und ihren Vergleich mit der Kostenschätzung. Damit wird die wirtschaftliche Betrachtung anhand des vertieften Planungsstands konkretisiert. Auch der Terminplan ist fortzuschreiben. Die Kostenberechnung ist nicht ohne Weiteres eine abschließende Preisgarantie. Sie muss aber zum tatsächlich geplanten Umfang passen und dem Auftraggeber eine fundierte Entscheidung ermöglichen. Ein vereinbarter finanzieller Rahmen bleibt zu berücksichtigen. Veränderungen zwischen ursprünglicher Schätzung und Entwurf sollten deshalb sachlich erklärt werden, statt nur eine neue Gesamtsumme mitzuteilen.

Die Entwurfsplanung muss wirklich beauftragt sein

Der Bundesgerichtshof entschied am 6. Dezember 2007, VII ZR 157/06, zur Abgrenzung mehrerer Planungsphasen. Eine Entwurfsplanung wird nicht allein dadurch Vertragsgegenstand, dass sie technisch vor einer übertragenen Genehmigungsplanung liegt. Maßgeblich ist die konkrete Beauftragung. Umgekehrt kann eine wirksame Bezugnahme auf Leistungsphasen vertragliche Pflichten begründen. Die Entscheidung verhindert deshalb sowohl eine automatische Erweiterung als auch eine pauschale Verkürzung des Auftrags. Für eine Honorarforderung ist der tatsächlich übernommene und erbrachte Leistungsumfang festzustellen.

Beispiel einer geänderten Gebäudenutzung

Während der Entwurfsplanung soll ein zunächst als Lager vorgesehener Bereich anders genutzt werden. Das kann Auswirkungen auf Gestaltung, Technik und Genehmigungsfragen haben. Zu prüfen ist, ob diese Änderung noch zur vereinbarten Bearbeitung gehört oder eine zusätzliche Aufgabe darstellt. Eine neue Zeichnung allein beweist keinen gesonderten Vergütungsanspruch. Ebenso darf der Bauherr eine grundlegende neue Aufgabenstellung nicht automatisch mit einer bloßen zeichnerischen Berichtigung gleichsetzen. Ursache, vorheriger Leistungsstand und Vereinbarung bestimmen die rechtliche Einordnung.

Genehmigung und Ausführung bleiben weitere Planungsschritte

Die Entwurfsplanung kann bereits Verhandlungen über Genehmigungsfähigkeit umfassen. Die vollständige Zusammenstellung und Einreichung der Genehmigungsvorlagen ist jedoch ein gesonderter Abschnitt. Ebenso verlangt die spätere Ausführungsplanung die notwendigen detaillierten Angaben für die Herstellung. Ein abgestimmter Entwurf beantwortet also noch nicht jeden Anschluss oder jede Montagefrage. Diese Abstufung verhindert, dass eine begrenzt beauftragte Entwurfszeichnung als universelle Bauanweisung behandelt wird. Sie entbindet den Planer gleichzeitig nicht davon, erkennbare grundlegende Anforderungen bereits im Entwurf sachgerecht zu berücksichtigen.

Welche Unterlagen den Entwurfsstand nachvollziehbar machen

Hilfreich sind freigegebene Entwurfszeichnungen, Objektbeschreibung, abgestimmte Fachbeiträge und die zugehörige Kostenberechnung. Offene Punkte und spätere Änderungen sollten eindeutig gekennzeichnet sein. So lässt sich prüfen, welches Ergebnis der Bauherr tatsächlich erhalten und auf welcher Grundlage er entschieden hat. Für Mängel- oder Vergütungsfragen kommt der Vertragsinhalt hinzu. Eine nachvollziehbare Planhistorie trennt ursprüngliche Fehler, weitere Konkretisierung und neue Anforderungen. Sie ermöglicht eine gezielte Bewertung des geschuldeten Entwurfs, ohne sämtliche späteren Projektprobleme derselben Planungsstufe zuzuordnen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen