Die gesetzliche Kategorie beschreibt zusätzliche Planungsaufgaben
§ 3 Absatz 2 HOAI erlaubt neben Grundleistungen die Vereinbarung Besonderer Leistungen. Diese können auch anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen zugeordnet werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Einordnung hängt damit vom einschlägigen Leistungsbild und der konkreten Aufgabe ab. Eine Tätigkeit kann nicht allein durch ihre neue Bezeichnung aus dem regelmäßigen Umfang herausgelöst werden. Umgekehrt ist eine zusätzliche, sachlich abgrenzbare Aufgabe nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie im Musterkatalog nicht ausdrücklich genannt wird.
Arbeitsaufwand und Leistungsart sind unterschiedliche Fragen
Eine aufwendige Ausführungsplanung kann weiterhin eine Grundleistung sein. Eine ungewöhnliche Schwierigkeit begründet nicht automatisch einen gesonderten Auftrag. Entscheidend ist, welche zusätzliche Aufgabe übernommen wurde und wie sie zum bereits vereinbarten Erfolg steht. Wiederholte Arbeit zur Korrektur eigener Planungsfehler darf ebenfalls nicht ohne Weiteres als neue vergütungspflichtige Zusatzleistung abgerechnet werden. Anders zu bewerten sein können ausdrücklich verlangte zusätzliche Untersuchungen oder Planungsvarianten. Auch dabei müssen Ursache, Vereinbarung und Leistungsumfang nachvollziehbar festgestellt werden.
Der Vertrag bleibt für die Leistungspflicht maßgeblich
Der Bundesgerichtshof betonte am 24. Juni 2004, VII ZR 259/02, dass Umfang und Inhalt der Architektenpflichten durch Vertragsauslegung zu bestimmen sind. Der geschuldete Erfolg kann über die mangelfreie Errichtung des Gebäudes hinausgehen. Für Besondere Leistungen folgt daraus: Eine honorarrechtliche Einordnung ersetzt weder die Beauftragung noch die Prüfung des tatsächlich zugesagten Ergebnisses. Auch ein als besonders bezeichnetes Arbeitsergebnis muss deshalb einer konkreten vertraglichen Grundlage zugeordnet werden können. Die bloße Verwendung der HOAI-Bezeichnung ist dafür nicht ausreichend.
Eine Honorarvereinbarung schafft Klarheit über die Zusatzaufgabe
Eine verständliche Vereinbarung nennt den zusätzlichen Leistungsgegenstand, das geschuldete Ergebnis und die Vergütung oder deren Berechnung. Dabei bleibt die aktuelle HOAI und ihr Anwendungsbereich zu beachten. § 7 regelt die Honorarvereinbarung; die gesetzliche Auffangregel zum Basishonorarsatz betrifft Grundleistungen. Sie darf daher nicht ungeprüft als pauschale Preisregel für jede zusätzliche Leistung verwendet werden. Ob ohne ausdrückliche Preisabrede ein Vergütungsanspruch besteht, hängt vom Vertragsinhalt und den ergänzenden gesetzlichen Voraussetzungen ab, insbesondere § 632 BGB.
Beispiel einer zusätzlich gewünschten Variantenprüfung
Nach bereits festgelegter Planung verlangt ein Auftraggeber eine weitergehende, bislang nicht vereinbarte Untersuchung mehrerer neuer Nutzungskonzepte. Nun muss geklärt werden, ob dies vom bisherigen Auftrag erfasst ist oder eine neue abgrenzbare Aufgabe darstellt. Eine solche Untersuchung ist nicht automatisch immer Besondere Leistung; ihre Einordnung hängt vom Leistungsbild und der Vereinbarung ab. Wird sie zusätzlich beauftragt, sollten Ergebnisumfang und Preis vorab feststehen. Die spätere bloße Überschrift Zusatzplanung löst den Streit über diese Voraussetzungen nicht.
Abgrenzung zu einer Änderung bereits geschuldeter Leistungen
Verändert sich die vereinbarte Planung, kann dies eine Anpassung des vorhandenen Leistungsumfangs oder einen zusätzlichen Auftrag betreffen. Die rechtlichen Regeln dazu sind nicht mit jeder Besonderen Leistung identisch. Ebenso kann ein Auftrag von Anfang an mehrere Arten von Leistungen enthalten. Es ist deshalb sinnvoll, den Ausgangsauftrag mit der später verlangten Aufgabe zu vergleichen. Nur so lässt sich erkennen, ob tatsächlich eine zusätzliche Verpflichtung entsteht oder lediglich eine schon übernommene Aufgabe ordnungsgemäß fertigzustellen ist.
Leistungsnachweis und Rechnung müssen zusammenpassen
Eine belastbare Abrechnung erklärt die beauftragte Zusatzaufgabe und die tatsächlich erbrachte Leistung. Zeitaufzeichnungen können bei entsprechender Vereinbarung wichtig sein, beweisen aber nicht allein den Auftrag. Auch die Behauptung eines Nutzens für den Bauherrn ersetzt nicht jede Vergütungsgrundlage. Bei Streit sollten Angebot, Freigabe, Arbeitsergebnis und Rechnung zusammen gelesen werden. Das ermöglicht eine faire Abgrenzung zwischen berechtigter Zusatzvergütung und einer nachträglichen Umbenennung bereits geschuldeter Grundleistungen. Maßgeblich ist der tatsächliche Vertragsinhalt, nicht ein einseitiges Rechnungsetikett.