Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Anrechenbare Kosten

Anrechenbare Kosten sind nach der HOAI bestimmte objektbezogene Kosten, die als Grundlage der Honorarermittlung dienen können. Sie sind nicht mit dem gesamten Projektbudget oder dem tatsächlich gezahlten Rechnungsbetrag gleichzusetzen. Welche Kosten einbezogen werden, hängt vom Leistungsbild und den einschlägigen Regeln ab. Auch bei einer Honorarberechnung nach Kosten muss zunächst feststehen, welche Leistungen und welche Vergütung vertraglich vereinbart wurden.

Eine Berechnungsgrundlage statt einer Rechnungssumme

§ 4 HOAI beschreibt anrechenbare Kosten als Teil der Aufwendungen für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung eines Objekts. Maßgeblich sind grundsätzlich ortsübliche Preise und die vorgeschriebene Kostenermittlung. Nicht jede tatsächlich angefallene Ausgabe gehört deshalb automatisch dazu. Beispielsweise behandelt die Honorarordnung Baukonstruktion, technische Anlagen und bestimmte Nebenumstände unterschiedlich. Eine prüfbare Honorarrechnung muss die angesetzten Kosten erkennen lassen und die einschlägige Regel nennen, statt ohne Erläuterung die gesamte Bausumme als Grundlage zu übernehmen.

Umsatzsteuer und Eigenleistungen gesondert behandeln

Die auf Objektkosten entfallende Umsatzsteuer gehört nach § 4 Absatz 1 HOAI nicht zu den anrechenbaren Kosten. Für bestimmte Eigenleistungen oder besondere Preisvergünstigungen stellt Absatz 2 auf ortsübliche Preise ab. Dadurch muss eine niedrige tatsächliche Ausgabe nicht zwingend im gleichen Umfang die Berechnungsgrundlage reduzieren. Umgekehrt kann eine ungeprüfte Addition sämtlicher Bruttorechnungen zu einem überhöhten Ansatz führen. Steuer auf die Baukosten und gegebenenfalls auf das Honorar sind dabei verschiedene Rechenschritte, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen.

Das Leistungsbild bestimmt weitere Einbeziehungen

Für Gebäude und Innenräume enthält § 33 HOAI besondere Regeln. Kosten der Baukonstruktion sind anrechenbar; bei technischen Anlagen bestehen je nach eigener Planungs- oder Überwachungsleistung besondere Vorgaben. Andere Leistungsbilder können abweichende Grundlagen haben. Eine für ein Gebäude richtige Berechnung lässt sich deshalb nicht automatisch auf Tragwerksplanung oder technische Fachplanung übertragen. Zunächst müssen Objekt, Auftrag und Leistungsbild zugeordnet werden. Erst anschließend kann die Höhe der tatsächlich nach dieser Regel anrechenbaren Kosten festgestellt werden.

Die maßgebliche Kostenstufe beachten

§ 6 HOAI knüpft bei bestimmten Leistungsbildern grundsätzlich an die Kostenberechnung an und verwendet ersatzweise die Kostenschätzung, wenn eine Kostenberechnung fehlt. Das unterscheidet sich von einer ungeprüften Abrechnung nach jeder späteren Schlussrechnungssumme. Auch vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs können gesonderte Fragen auslösen. Für die Prüfung ist deshalb wichtig, aus welchem Planungsstand die angesetzte Zahl stammt. Kostenberechnung, reine Budgetfreigabe und tatsächliche Endkosten sind keine austauschbaren Dokumente. Eine bloße Genehmigung durch den Auftraggeber beantwortet ihre rechtliche Bedeutung nicht allein.

Der Bundesgerichtshof hat einseitige Genehmigungsvorbehalte begrenzt

Mit Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, beanstandete der Bundesgerichtshof eine vom Auftraggeber gestellte Klausel zur Honorargrundlage. Sie stellte für bestimmte Leistungen auf eine genehmigte Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau ab. Die konkrete Regelung benachteiligte den Architekten unangemessen. Die Entscheidung betraf ältere Vorschriften und keinen allgemeinen Anspruch auf jede beliebige Kostenaufstellung. Sie zeigt aber, dass ein einseitiger Genehmigungsmechanismus nicht ungeprüft mit der sachlich richtigen Berechnungsgrundlage gleichgesetzt werden darf.

Beispiel einer umfangreichen Projektabrechnung

Ein Bauherr nennt als Gesamtausgaben auch Grundstückskauf, Finanzierung, Ausstattung und Bauleistungen. Für ein nach HOAI-Grundlagen berechnetes Gebäudehonorar muss nun geprüft werden, welche Positionen überhaupt zum maßgeblichen Objekt und Leistungsbild gehören. Eine pauschale Übernahme der Gesamtausgaben wäre nicht nachvollziehbar. Ebenso ist die Preisbasis der maßgeblichen Kostenstufe festzustellen. Die richtige Berechnung erklärt daher sowohl einbezogene als auch ausgeschlossene Positionen. Sie reduziert sich nicht auf einen allgemeinen Prozentsatz der gesamten Investition.

Vertrag und Kostenunterlagen gemeinsam prüfen

Vorrangig ist die Honorarvereinbarung unter den aktuellen Regeln des § 7 HOAI festzustellen. Wird an anrechenbare Kosten angeknüpft, müssen diese transparent hergeleitet werden. Benötigt werden insbesondere Leistungsumfang, maßgebliche Kostenermittlung und nachvollziehbare Zuordnung der Positionen. Bei älteren Verträgen ist zusätzlich die zeitlich geltende Fassung zu prüfen. So lässt sich unterscheiden, ob Streit über die Vertragspreisabrede oder über eine konkrete Berechnungsgröße besteht. Beides kann die Forderung beeinflussen, verlangt aber unterschiedliche rechtliche Argumente.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen