Abgrenzung zum kurzfristigen Zeitkonto
Nicht jede Aufzeichnung von Plusstunden ist bereits eine Wertguthabenvereinbarung. § 7b grenzt die flexible Gestaltung werktäglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit sowie den Ausgleich betrieblicher Produktionszyklen ausdrücklich aus. Ein Zeitkonto für den Ausgleich einzelner Mehrarbeitsstunden verfolgt daher grundsätzlich einen anderen Zweck als eine längerfristige bezahlte Auszeit. Die gewählte Bezeichnung Langzeitkonto oder Sabbaticalkonto entscheidet nicht allein. Der konkrete Inhalt der Vereinbarung muss den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und tatsächlich so durchgeführt werden.
Entgelt für spätere Freistellung
Arbeitsentgelt wird in das Guthaben eingebracht, um daraus während späterer Freistellung oder verringerter Arbeitszeit Entgelt zu beziehen. Die gesetzliche Regelung verlangt einen Bezug zu vor oder nach der Freistellung geleisteter Arbeit. Hinzu kommen Voraussetzungen zum fälligen Entgelt und zur Geringfügigkeitsgrenze. Diese Punkte müssen bei der Gestaltung getrennt betrachtet werden. Eine unverbindliche Absicht, irgendwann weniger zu arbeiten, begründet noch kein rechtlich und sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäß eingerichtetes Wertguthabenmodell.
Zulässige Verwendungszwecke
§ 7c nennt gesetzliche Freistellungen und Arbeitszeitverringerungen, etwa im Zusammenhang mit Pflege oder Elternzeit. Auch vertraglich vereinbarte Freistellungen und berufliche Qualifizierung können erfasst sein. Die Parteien dürfen die Verwendungszwecke im gesetzlichen Rahmen auf bestimmte Zwecke beschränken. Ein vorhandenes Guthaben bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede beliebige gewünschte Auszeit zu jedem Zeitpunkt verlangt werden kann. Vereinbarter Zweck, Voraussetzungen der Freistellung und sozialversicherungsrechtliche Behandlung müssen zusammenpassen.
Führung und Information
Nach § 7d werden Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag geführt. Arbeitszeitguthaben sind entsprechend umzurechnen. Beschäftigte müssen mindestens jährlich in Textform über die Höhe des enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens informiert werden. Die Anlage unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben. Für die praktische Kontrolle ist daher nicht nur eine Stundenzahl bedeutsam. Auch die zutreffende Entgeltbewertung und die dokumentierte Verwaltung des gesamten Guthabens müssen nachvollziehbar bleiben.
Insolvenzschutz ist eine eigene Pflicht
§ 7e enthält Anforderungen zum Schutz gegen die Insolvenz des Arbeitgebers, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Bloße bilanzielle Rückstellungen oder bestimmte konzerninterne Einstandspflichten genügen danach nicht. Die konkrete Sicherung muss zu Umfang und Ausgestaltung des Guthabens passen. Eine beruhigende allgemeine Zusage, das Unternehmen werde schon zahlungsfähig bleiben, ersetzt den geforderten Schutz nicht. Gesetzliche Schwellen und mögliche Sonderregeln, beispielsweise für Altersteilzeit, müssen vor der Beurteilung der gewählten Absicherung getrennt geprüft werden.
BAG zum besonderen Altersteilzeitfall
Das BAG behandelte am 23. Februar 2010, 9 AZR 44/09, die unterbliebene Insolvenzsicherung eines Altersteilzeitguthabens. Die damalige Sondervorschrift begründete nicht automatisch eine persönliche Durchgriffshaftung früherer Geschäftsführer. Der Fall verdeutlicht, dass der Anspruch gegen den Arbeitgeber und eine mögliche eigene Haftung seiner Vertreter verschiedene Rechtsfragen sind. Für allgemeine Wertguthaben sieht § 7e Absatz 7 SGB IV heute eine eigene gesamtschuldnerische Haftung organschaftlicher Vertreter für zu vertretende Schäden durch ungeeigneten oder unzureichenden Insolvenzschutz vor.
Beispiel einer geplanten Auszeit
Eine Beschäftigte möchte über mehrere Jahre Entgelt zurückstellen, um später eine vereinbarte bezahlte Auszeit zu finanzieren. Vor Beginn werden schriftliche Grundlage, Einbringung, Verwendungszweck und Entnahmebedingungen festgelegt. Daneben ist zu klären, wie das Guthaben bewertet, verwaltet und gegebenenfalls gegen Insolvenz geschützt wird. Die jährliche Information ermöglicht eine spätere Kontrolle. Bei Arbeitgeberwechsel oder vorzeitiger Beendigung entstehen zusätzliche Fragen, die nicht allein durch den aktuellen Kontostand beantwortet werden. Das vollständige Vertragsmodell bleibt maßgeblich.