Zuerst das Ausbildungsende feststellen
Nach § 21 endet die Berufsausbildung grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungsdauer. Wird die Abschlussprüfung vorher bestanden, kommt es auf die Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss an. Vertragliches Enddatum und tatsächliches Ausbildungsende können daher auseinanderfallen. Solange die Ausbildung rechtlich noch läuft, ist die Fortsetzung der vorgesehenen Ausbildung nicht schon dieselbe Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende. Prüfungsverlauf und verbindliche Ergebnismitteilung müssen deshalb zeitlich genau dokumentiert werden. Eine bloße private Einschätzung des Prüfungserfolgs reicht nicht automatisch.
Tatsächliche Beschäftigung im Anschluss
§ 24 setzt eine Beschäftigung nach dem beendeten Ausbildungsverhältnis voraus. Der ehemalige Auszubildende muss also tatsächlich weiter tätig werden. Daneben ist zu prüfen, ob die Parteien bereits ausdrücklich eine Anschlussregelung getroffen haben. Das Gesetz soll gerade die Beschäftigung ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung erfassen. Ein zuvor erklärter Wunsch nach Übernahme ist nicht bereits jede erforderliche Vereinbarung. Ebenso wenig erzeugt ein Arbeitsangebot des Auszubildenden allein zwingend die gesetzliche Fiktion, wenn keine entsprechende Beschäftigung stattfindet.
BAG zur erforderlichen Arbeitgeberkenntnis
Das BAG erläuterte im Urteil vom 20. März 2018, 9 AZR 479/17, ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Grundsätzlich müssen der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter das Ausbildungsende und die Weiterbeschäftigung kennen. Die Kenntnis einer beliebigen Person im Betrieb genügt nicht automatisch. Beim vorzeitigen Bestehen reicht nach der Entscheidung die Kenntnis, dass die erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen ausreichen. Nicht jedes Detail des formalen Prüfungsgeschehens muss der verantwortlichen Seite vollständig bekannt sein.
Verbindliche Mitteilung nach Ergänzungsprüfung
In derselben Entscheidung behandelte das BAG eine mündliche Ergänzungsprüfung. War nur noch deren Bestehen in einem Prüfungsbereich erforderlich, konnte die verbindliche Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach das vorzeitige Ausbildungsende bewirken. Das spätere Ausstellen oder Vorlegen eines weiteren Dokuments ist daher nicht in jedem Fall der allein maßgebliche Zeitpunkt. Ein genauer Blick auf Prüfungsordnung, Ergebnis und Bekanntgabe verhindert, dass der Betrieb noch vermeintlich Ausbildung durchführt, obwohl diese bereits rechtlich beendet ist.
Beispiel einer ungeklärten Anschlusswoche
Ein Auszubildender besteht seine Prüfung vor dem vereinbarten Vertragsende. Die zuständige Personalverantwortliche weiß davon, und der Beschäftigte arbeitet in der folgenden Woche ohne ausdrückliche neue Vereinbarung weiter. Unter den weiteren Voraussetzungen kann § 24 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen. Ein erst später unterschriebener befristeter Vertrag beseitigt eine bereits eingetretene Rechtsfolge nicht ohne eigene rechtliche Prüfung. Genau diese zeitliche Reihenfolge kann für die Zulässigkeit einer anschließenden Befristung erheblich sein.
Kein allgemeiner Übernahmeanspruch
Die Weiterbeschäftigungsfiktion ist von einem vertraglichen, tariflichen oder besonderen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme zu unterscheiden. Solche Ansprüche können schon vor einer tatsächlichen Anschlussbeschäftigung Bedeutung besitzen. § 24 knüpft dagegen an einen verwirklichten Sachverhalt an. Auch der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch während eines Kündigungsstreits betrifft einen anderen Zusammenhang. Deshalb sollte ein verlangtes Ergebnis nicht nur mit dem Wort Weiterbeschäftigung begründet werden. Maßgeblich sind die passende Anspruchsgrundlage und deren konkrete Voraussetzungen.
Prüfung und Anschlussvertrag koordinieren
Vor der Abschlussprüfung sollten die Verantwortlichen wissen, wann und wie das Ergebnis verbindlich bekanntgegeben wird. Ein gewünschter Anschlussvertrag sollte rechtzeitig und rechtlich wirksam geregelt werden. Für spätere Streitfälle helfen Prüfungsunterlagen, Mitteilungen, Einsatzpläne und die Benennung der entscheidungsbefugten Personen. Die tatsächliche Arbeit darf nicht rückwirkend durch unzutreffende Ausbildungsbezeichnungen umgedeutet werden. Eine klare zeitliche Dokumentation schützt beide Seiten vor unbeabsichtigten Folgen einer ungeklärten Weiterbeschäftigung.