Bezug zu einem Hauptarbeitskampf
Der Unterstützungsstreik dient einem konkret bestimmbaren Hauptarbeitskampf. Beide Vorgänge müssen daher in Ziel und tatsächlichem Ablauf nachvollzogen werden. Eine allgemeine politische Demonstration oder eine beliebige betriebliche Unmutsaktion ist davon zu unterscheiden. Maßgeblich sind der gewerkschaftliche Aufruf, der unterstützte Konflikt und die beabsichtigte Druckwirkung. Die rechtliche Bewertung lässt sich nicht allein aus dem Wort Solidarität ableiten. Ohne erkennbaren Bezug zum Hauptarbeitskampf fehlt ein wesentlicher Ausgangspunkt der besonderen arbeitskampfrechtlichen Prüfung.
BAG zur grundrechtlichen Einordnung
Das BAG stellte im Urteil vom 19. Juni 2007, 1 AZR 396/06, klar, dass gewerkschaftliche Unterstützungsstreiks zur Förderung eines Hauptarbeitskampfs in einem anderen Tarifgebiet von der Koalitionsfreiheit erfasst sein können. Die Tarifgebietsgrenze ist deshalb keine automatische Verbotsgrenze. Zugleich unterwarf das Gericht diese Maßnahmen der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung begründet keine uneingeschränkte Erlaubnis für jede branchenübergreifende Arbeitsniederlegung, sondern verlangt die Prüfung des konkreten Unterstützungszwecks und der rechtlich geschützten Interessen der Beteiligten.
Eignung zur Verstärkung des Drucks
Eine Unterstützungsmaßnahme muss den Hauptarbeitskampf fördern können. Dass der konkret bestreikte Arbeitgeber die dortige Forderung nicht selbst erfüllen kann, schließt die Eignung nicht generell aus. Wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen können eine mittelbare Druckwirkung ermöglichen. Sind beide Konflikte jedoch so weit voneinander entfernt, dass eine Unterstützung offensichtlich nicht zu erwarten ist, kann die Bewertung anders ausfallen. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zusammenhang. Eine bloße gemeinsame Branchenbezeichnung beweist ihn ebenso wenig wie unterschiedliche Firmennamen sein Fehlen.
Erforderlichkeit und Angemessenheit
Nach dem BAG ist ein Unterstützungsstreik rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist. Bedeutung haben insbesondere Nähe zum Hauptkonflikt, Belastungsumfang und betroffene Rechtspositionen. Die Rechtsprechung respektiert dabei den geschützten Entscheidungsspielraum der Gewerkschaften, verzichtet aber nicht auf rechtliche Grenzen. Eine unbegrenzte Ausdehnung auf unbeteiligte Betriebe lässt sich aus dem Grundrecht nicht ableiten. Jede Maßnahme benötigt eine konkrete Bewertung ihrer Funktion innerhalb der Tarifauseinandersetzung.
Friedenspflicht und rechtswidriger Hauptstreik
Die eigene Friedenspflicht gegenüber dem unterstützend bestreikten Arbeitgeber ist gesondert zu prüfen. Ein Unterstützungsstreik verletzt sie nach der Entscheidung nicht bereits regelmäßig deshalb, weil bei diesem Arbeitgeber ein Tarifvertrag gilt. Anders liegt die weitere Frage nach der Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfs. Ein Streik zur Unterstützung eines rechtswidrigen Hauptkonflikts ist regelmäßig unangemessen. Die rechtliche Prüfung darf deshalb nicht beim eigenen Betrieb enden. Auch das unterstützte Kampfziel und mögliche dortige Friedenspflichtverletzungen müssen nachvollzogen werden.
Beispiel verbundener Unternehmen
Beschäftigte eines Druckbetriebs legen auf gewerkschaftlichen Aufruf die Arbeit nieder, um einen Tarifkonflikt beim wirtschaftlich eng verbundenen Verlag zu unterstützen. Zu prüfen sind die tatsächlichen Beziehungen, die erwartete Druckwirkung sowie Dauer und Umfang der Maßnahme. Eine rechtliche Verselbständigung der Gesellschaften beantwortet die Frage nicht allein. Zugleich genügt eine Konzernzugehörigkeit nicht automatisch für jede beliebige Belastung. Der konkrete Hauptarbeitskampf und die Verhältnismäßigkeit des Unterstützungsmittels müssen gemeinsam beurteilt werden.
Individuelle Folgen nicht vorwegnehmen
Die Einordnung der Maßnahme und die Folgen für einzelne Arbeitsverhältnisse sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Für die Bewertung gehören Aufruf, betroffene Arbeitszeiten, tatsächliche Teilnahme und Rechtslage des Hauptkonflikts zusammen. Eine Kundgebung in der Freizeit ist von der Verweigerung geschuldeter Arbeit zu unterscheiden. Auch darf eine pauschale Aussage über Solidaritätsaktionen keine Prüfung möglicher Vergütungs- oder Haftungsfragen ersetzen. Der Unterstützungsstreik ist eine konkrete Arbeitskampfform mit eigenem Bezug und eigenen rechtlichen Grenzen.