Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Unbillige Erfindervergütungsvereinbarung

Eine Erfindervergütungsvereinbarung kann nach § 23 ArbnErfG unwirksam sein, soweit sie in erheblichem Maße unbillig ist. Diese besondere Kontrolle betrifft auch eine Festsetzung der Vergütung. Sie ist von der gewöhnlichen Berechnung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs und vom fristgebundenen Widerspruch gegen eine Festsetzung zu unterscheiden.

Ein besonderer gesetzlicher Kontrollmaßstab

§ 23 ArbnErfG erfasst zulässige Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen und die gesetzlich bezeichneten technischen Verbesserungsvorschläge. Eine erhebliche Unbilligkeit kann die Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam machen. Dafür reicht nicht schon jede Abweichung von einem nachträglich bevorzugten Rechenansatz. Ausgangspunkt sind der objektive Inhalt und die konkreten Umstände der Regelung. Das Instrument soll gravierend unangemessene Ergebnisse korrigieren, ohne jede wirksam geschlossene Vergütungsabrede zu einer unverbindlichen vorläufigen Berechnung zu machen.

Auch der Arbeitgeber kann sich darauf berufen

Die Vorschrift ist nicht ausschließlich ein Rechtsbehelf des Arbeitnehmers gegen eine zu niedrige Vergütung. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 12. November 2024 im Verfahren X ZR 37/22, Chemische Verbrauchsmaterialien, dass gegebenenfalls auch der Arbeitgeber eine erhebliche Unbilligkeit geltend machen darf. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Recht, nach wirtschaftlichem Erfolg eine großzügige Vereinbarung einseitig zu kürzen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Kontrolle und sämtliche gegenläufigen Umstände müssen ebenso sorgfältig geprüft werden.

Objektives Missverhältnis ist nur ein Teil

Der Bundesgerichtshof hielt es grundsätzlich für vertretbar, bei einem erheblichen objektiven Missverhältnis an einen Betrag anzuknüpfen, der das Doppelte der anhand der Richtlinien berechneten Vergütung übersteigt. Dabei sind alle maßgeblichen Berechnungsfaktoren einzubeziehen. Eine solche Vergleichsrechnung ist allerdings kein automatischer Unwirksamkeitsschalter. Schon die Vergleichsvergütung muss zutreffend ermittelt sein. Eine Prozentzahl ohne Erfindungswert, Anteilsfaktor und tatsächliche Verwertung liefert keine belastbare Grundlage für die Bewertung einer konkreten Abrede.

Entstehung und langjährige Durchführung zählen mit

Nach der Entscheidung dürfen die Umstände der Festlegung und die Dauer ihrer Anwendung nicht außer Betracht bleiben. Hat der Arbeitgeber die Regelung selbst vorgegeben und über Jahre praktiziert, kann dies gegen sein späteres Abrücken sprechen. Auch erkennbare Abweichungen und das Verhalten der Beteiligten sind zu würdigen. Der Bundesgerichtshof verlangte deshalb eine Gesamtbetrachtung und verwies den Fall zurück. Selbst eine deutlich über dem Vergleichsbetrag liegende Vergütung ist nicht allein deshalb zwingend erheblich unbillig.

Frist und Form der Geltendmachung

Nach § 23 Absatz 2 ArbnErfG müssen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform gegenüber der anderen Seite geltend machen. Das ist von der Verjährung einzelner Zahlungsansprüche und vom Widerspruch gegen eine Vergütungsfestsetzung zu unterscheiden. Eine allgemeine Beschwerde über die Zusammenarbeit bezeichnet nicht notwendig die Unbilligkeit einer bestimmten Regelung. Inhalt, Zugang und Zeitpunkt der Erklärung sollten deshalb nachvollziehbar festgehalten werden.

Beispiel einer später beanstandeten Vergütung

Ein Unternehmen legt eine umsatzbezogene Erfindervergütung fest und rechnet sie viele Jahre unverändert ab. Nach einem Personalwechsel hält es die Beträge für zu hoch, weil ein Berechnungsfaktor nicht berücksichtigt wurde. Nun genügt nicht allein eine neue Vergleichstabelle. Zu prüfen sind Vereinbarung oder Festsetzung, die richtige angemessene Vergütung sowie Kenntnis, Gestaltungsmacht und bisherige Durchführung. Auch eine Bestätigung der Regelung und ihr genauer Zeitpunkt können bedeutsam sein; sie ersetzen jedoch nicht die vollständige Unbilligkeitsprüfung.

Welche Unterlagen benötigt werden

Die Prüfung benötigt die ursprüngliche Regelung, frühere Abrechnungen, Erfindungs- und Nutzungsdaten sowie die Erklärung zur Unbilligkeit. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung sollte erläutern, welche Faktoren die Abweichung tatsächlich verursachen. Bei der außergerichtlichen Klärung sind außerdem die gesetzlichen Regeln zum Schiedsstellenverfahren zu beachten. Eine Einigung sollte künftige Berechnung und bereits abgerechnete Zeiträume getrennt regeln. So wird vermieden, dass eine bloße Korrektur für ein Jahr unbeabsichtigt als umfassende Regelung aller Erfindervergütungsansprüche verstanden wird.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen