Welches Bildungsziel wird verfolgt?
Berufsausbildung vermittelt berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang. Fortbildung erhält, erweitert oder vertieft bestehende berufliche Fähigkeiten. Umschulung richtet sich dagegen auf den Übergang zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Diese gesetzlichen Begriffe sind nicht nur sprachliche Varianten. Sie können zu unterschiedlichen Vertrags- und Schutzregeln führen. Vor Beginn sollte deshalb feststehen, welcher Abschluss oder welche neue Qualifikation angestrebt wird. Eine kurze Einweisung in eine neue Aufgabe innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses ist nicht automatisch eine eigenständige Umschulung.
Vertragliche Ausgestaltung und Verantwortliche
Der Vertrag sollte Träger, Bildungsziel, zeitlichen Umfang, Inhalte und die vorgesehenen praktischen Abschnitte nachvollziehbar regeln. Von Bedeutung ist außerdem, ob die Maßnahme im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines eigenständigen Bildungsvertrags stattfindet. Öffentliche Förderung und privatrechtliche Vertragsbeziehung können nebeneinander bestehen. Ein Bewilligungsbescheid regelt nicht automatisch jede Pflicht des Bildungsträgers. Ebenso begründet die Zusammenarbeit mit einem Praktikumsbetrieb nicht ohne Prüfung ein Arbeitsverhältnis zu diesem. Die tatsächlichen Aufgaben und Weisungen bleiben rechtlich erheblich.
BAG zur fehlenden Gleichsetzung mit Ausbildung
Im Urteil vom 12. Februar 2013, 3 AZR 120/11, betonte das BAG die eigenständige Stellung des Umschulungsverhältnisses. Die detaillierten Vertragsregeln für die Berufsausbildung gelten danach nicht einfach umfassend für jede Umschulung. Auch die Verweisung des § 26 BBiG wurde nicht als allgemeine Gleichstellung verstanden. Im konkreten Fall stand die Qualifizierung und nicht eine gewöhnliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Die Entscheidung war deshalb für die richtige Grundlage des Zeugnisanspruchs wesentlich.
Zeugnis nach der passenden Rechtsgrundlage
Der dortige Teilnehmer hatte eine Qualifizierungsmaßnahme zum Eisenbahnfahrzeugführer absolviert. Sein Zeugnisanspruch folgte nach dem BAG aus § 630 BGB und nicht aus § 16 BBiG. Dass kein Ausbildungszeugnis nach dieser besonderen Norm geschuldet war, bedeutete somit nicht, dass überhaupt kein Zeugnis verlangt werden konnte. Für die Erfüllung und einen möglichen Verzug waren die Voraussetzungen des tatsächlich einschlägigen Anspruchs entscheidend. Ein rechtlich falscher Ausgangspunkt kann deshalb auch die Bewertung späterer Schadensersatzforderungen verändern.
Beispiel einer beruflichen Neuorientierung
Eine bereits berufstätige Person absolviert auf vertraglicher Grundlage eine Maßnahme zum Wechsel in einen anderen qualifizierten Beruf. Theorieunterricht und praktische Einsätze werden auf dieses Ziel ausgerichtet. Vor Beginn sollte geklärt werden, wer welche Inhalte vermittelt, welcher Nachweis am Ende geschuldet ist und welche Regeln für einen Abbruch gelten. Die bloße Verwendung eines Musters für Lehrlinge könnte unpassende Voraussetzungen vorsehen. Umgekehrt dürfen berechtigte Schutz- und Nachweisinteressen nicht allein mit der Bezeichnung Umschulung abgelehnt werden.
Umschulungsordnung und Prüfung
§ 58 BBiG ermöglicht Umschulungsordnungen, die unter anderem Abschlussbezeichnung, Ziel, Inhalt, Dauer und Prüfungsanforderungen bestimmen. Für einen konkreten Vertrag muss festgestellt werden, welche Ordnung tatsächlich einschlägig ist. Die vertragliche Zusage einer Vorbereitung und das Bestehen einer externen Prüfung sind verschiedene Leistungen. Ein Träger kann nicht ohne Weiteres garantieren, was eine unabhängige Prüfungsstelle entscheidet. Gleichwohl muss seine eigene Leistung dem vereinbarten Bildungsziel und den tatsächlich anwendbaren Anforderungen entsprechen.
Unterlagen vor Bindung zusammenlesen
Für eine sachgerechte Prüfung gehören Bildungsbeschreibung, Vertrag, gegebenenfalls Förderbescheid und einschlägige Prüfungsordnung zusammen. Kosten, Teilnahmebedingungen, Ausfallzeiten und Beendigungsfolgen sollten erkennbar sein. Bei einem Zeugnisverlangen sind Art und Umfang konkret zu benennen und der Zugang zu sichern. Wer Ansprüche geltend macht, muss zwischen Bildungsträger, praktischem Einsatzbetrieb und Förderstelle unterscheiden. So lässt sich eine berufliche Neuorientierung auf einer rechtlich nachvollziehbaren Grundlage organisieren.