Wann besteht ein gesetzlicher Anspruch?
Der allgemeine Verringerungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Personen in Berufsbildung werden bei dieser Schwelle nicht mitgezählt. Außerdem dürfen keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen. Auch ohne gesetzlichen Anspruch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine passende Reduzierung vereinbaren. Die Schwelle bezieht sich auf den gesetzlichen Arbeitgeberbegriff und sollte nicht ungeprüft anhand einer einzelnen Abteilung berechnet werden. Für besondere gesetzliche Teilzeitansprüche können abweichende Voraussetzungen gelten.
Antrag, Umfang und Verteilung
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung und ihren Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend machen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden. Eine eindeutige Erklärung erleichtert die Bearbeitung, beispielsweise mit künftigem Wochenumfang, Beginn und gewünschten Arbeitstagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen den Wunsch mit dem Ziel einer Einigung erörtern. Dabei sollten dauerhafte Verringerung und bloße Änderung der Lage bereits reduzierter Arbeitszeit auseinandergehalten werden. Ein unklarer Wunsch nach mehr Freizeit ersetzt nicht stets einen hinreichend bestimmten gesetzlichen Antrag.
Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?
Betriebliche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Verringerung Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Eine pauschale Aussage, Teilzeit sei grundsätzlich unerwünscht, genügt dafür nicht. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen. Unterbleibt eine rechtzeitige formgerechte Ablehnung, können die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungswirkungen eintreten. Deshalb sind Zugang und Inhalt der Erklärungen für beide Seiten bedeutsam. Tarifliche Regelungen und der konkrete betriebliche Organisationsbedarf müssen im Einzelfall eingeordnet werden.
BAG-Urteil zu vorgegebenen Modellen
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. Januar 2015, 9 AZR 735/13, über einen vertraglich übernommenen Katalog bestimmter Teilzeitmodelle. Ein solcher abschließender Modellkatalog durfte den gesetzlichen Anspruch nicht unzulässig beschränken. Ob der konkrete Wunsch abgelehnt werden durfte, musste anhand der maßgeblichen betrieblichen Gründe geprüft werden. Das Urteil verschafft Beschäftigten keinen ausnahmslosen Anspruch auf jede beliebige Verteilung. Es verhindert aber, dass die gesetzliche Einzelfallprüfung allein durch den Hinweis auf intern zugelassene Standardmodelle ersetzt wird. Für heutige Anträge gelten die aktuellen gesetzlichen Formvorgaben.
Vergütung und spätere Aufstockung
Bei einer Arbeitszeitreduzierung sinkt die Vergütung regelmäßig entsprechend dem vereinbarten Umfang. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden. Das kann etwa Sonderzahlungen und Zuschlagsregeln betreffen. Die dauerhafte Reduzierung nach § 8 TzBfG enthält jedoch keine automatische Rückkehr zum früheren Stundenumfang. Für eine spätere Verlängerung bestehen eigene Regeln; Brückenteilzeit sieht dagegen einen von Anfang an begrenzten Reduzierungszeitraum vor. Vor dem Antrag sollte deshalb geklärt werden, welches Modell dem tatsächlichen zeitlichen Bedarf entspricht.
Was sollte schriftlich festgehalten werden?
Sinnvoll sind Beginn, Wochenstunden, Verteilung, Vergütungsanpassung und mögliche Befristung der Reduzierung. Bei Ablehnung sollten Antrag, Zugangsnachweis und Begründung aufbewahrt werden. Nach einer Zustimmung oder berechtigten Ablehnung gelten gesetzliche Wartezeiten für einen erneuten Verringerungsantrag. Änderungen der Lebenssituation beseitigen diese nicht automatisch. Eine frühzeitige Abstimmung kann praktische Lösungen ermöglichen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Blick zu verlieren. Besonders bei Schichtarbeit lohnt eine konkrete Darstellung, wie der gewünschte Umfang mit den vorhandenen Abläufen verbunden werden könnte.