Was die geschützte Ansprache umfasst
Artikel 9 Absatz 3 GG schützt auch den Versuch einer Gewerkschaft, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch persönliche Gespräche zur Teilnahme zu bewegen. Das betrifft nicht nur bereits organisierte oder ohnehin streikbereite Beschäftigte. Die Kommunikation ist jedoch auf gütliches Zureden und Argumentation bezogen. Eine zwangsweise Behinderung Arbeitswilliger ist etwas anderes. Deshalb muss zunächst feststehen, welchem konkreten Streik die Maßnahme dient und welche Form der Ansprache tatsächlich vorgesehen oder durchgeführt wird.
Hausrecht und Besitzschutz bleiben relevant
Wer ein Betriebsgelände nutzt, kann regelmäßig über den Zugang bestimmen und sich auf Besitzschutz stützen. § 858 BGB verbietet eigenmächtige Besitzstörungen, soweit sie nicht gesetzlich gestattet sind. Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen eine entsprechende Gestattung darstellen können. Damit entfällt das Hausrecht nicht insgesamt. Vielmehr muss die konkrete gewerkschaftliche Maßnahme mit den geschützten Interessen des Betriebsinhabers in Einklang gebracht werden. Die bloße Aufschrift Privatgrundstück beantwortet diese Abwägung noch nicht abschließend.
Die Bedeutung der örtlichen Verhältnisse
Besonders wichtig ist, ob die Beschäftigten außerhalb des Geländes tatsächlich persönlich erreichbar sind. Fahren sie unmittelbar von einer öffentlichen Straße auf einen großen Firmenparkplatz und gelangen nur von dort zum gesicherten Eingang, kann eine Ansprache vor Arbeitsbeginn anders nicht sinnvoll möglich sein. Ein allgemein bekannter Streikaufruf oder eine Nachricht per Mobiltelefon erfüllt nicht automatisch dieselbe kommunikative Funktion. Umgekehrt kann ein frei zugänglicher öffentlicher Bereich vor dem Eingang die Bewertung verändern. Maßgeblich sind die realen Zugangswege.
Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Am 20. November 2018 wies das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 1 AZR 189/17 einen Unterlassungsantrag gegen die dortige Mobilisierung auf einem Firmenparkplatz zurück. Ausschlaggebend waren die konkrete räumliche Situation und eine zeitlich sowie örtlich begrenzte Nutzung im Zusammenhang mit kurzen Streiks. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass damit nicht jede Streikmobilisierung auf dem Parkplatz erlaubt sei. Die Entscheidung betrifft daher eine situationsbezogene Abwägung und keinen allgemeinen Anspruch auf dauerhafte gewerkschaftliche Einrichtungen im Betrieb.
Grenzen durch Umfang und Durchführung
Die genutzte Fläche, Dauer, Verkehrswege und Beeinträchtigung des Betriebs sind in die Bewertung einzubeziehen. Eine kurzzeitige Gesprächsmöglichkeit vor dem Personaleingang ist nicht mit der dauerhaften Besetzung großer Betriebsflächen gleichzusetzen. Auch Versperren von Zugängen oder Einschüchterung werfen zusätzliche Fragen auf. Arbeitgeber und Gewerkschaft sollten deshalb den tatsächlichen Ablauf präzise beschreiben. Eine auf einen Einzelfall begrenzte Duldung erlaubt keine räumlich oder zeitlich entgrenzte spätere Nutzung unter bloßer Berufung auf denselben Streik.
Abgrenzung zu anderen Zutrittsrechten
Die Mitgliedswerbung durch eine Gewerkschaft und die Teilnahme ihrer Beauftragten an Betriebsversammlungen beruhen auf anderen rechtlichen Zusammenhängen. Sie dürfen nicht pauschal mit der Mobilisierung während einer konkreten Tarifauseinandersetzung verrechnet werden. Ebenso unterscheidet sich die kommunikative Ansprache von einer Flashmob-Aktion, die selbst eine unmittelbare Betriebsstörung als Kampfmittel auslösen soll. Der jeweilige Zweck beeinflusst die Abwägung. Dass eine Form zulässig oder unzulässig ist, beantwortet deshalb noch nicht automatisch die Zulässigkeit sämtlicher anderer Maßnahmen.
Beispiel und Dokumentation
Bei einem abgelegenen Versandlager erreichen Beschäftigte den Eingang ausschließlich über den Mitarbeiterparkplatz. Die Gewerkschaft möchte dort während eines kurzen Streiks an wenigen Tischen Gespräche führen. Für die Prüfung sind Lageplan, Zugänge, Zeitpunkt, Flächenumfang und mögliche Beeinträchtigungen entscheidend. Blockieren Beteiligte dagegen Fahrwege, muss dieses zusätzliche Verhalten eigenständig bewertet werden. Sachliche Dokumentation ermöglicht eine begrenzte Vereinbarung oder einen hinreichend bestimmten gerichtlichen Antrag. Ein pauschales Verbot jeder denkbaren Ansprache kann die geschützte Kommunikation weiter einschränken, als der konkrete Anlass rechtfertigt.