Wer wird vertreten?
Ein hoher Verdienst oder ein Titel als Manager macht einen Beschäftigten noch nicht zum leitenden Angestellten. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen seiner tatsächlichen Stellung. Erst nach dieser Einordnung lässt sich feststellen, welche Vertretung zuständig ist. Für Betriebe mit weniger als zehn leitenden Angestellten enthält § 1 Absatz 2 SprAuG eine Zuordnungsregel zum räumlich nächsten geeigneten Betrieb desselben Unternehmens. Die betriebliche und unternehmensrechtliche Struktur ist deshalb vor einer Wahl sorgfältig zu klären.
Eigenständige Zusammenarbeit
Arbeitgeber und Sprecherausschuss müssen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Berührt eine geplante Vereinbarung mit dem Betriebsrat rechtliche Interessen leitender Angestellter, ist der Sprecherausschuss nach § 2 rechtzeitig anzuhören. Das macht ihn nicht zu einem zweiten Betriebsrat mit identischen Befugnissen. Das Gesetz sieht eigene Informations- und Beratungsrechte vor. Einmal jährlich soll eine gemeinsame Sitzung beider Vertretungen stattfinden. Die Zusammenarbeit hebt deren unterschiedliche Zuständigkeiten jedoch nicht auf.
Richtlinien und ihre Wirkung
Nach § 28 können Arbeitgeber und Sprecherausschuss Richtlinien über Inhalt, Abschluss oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse vereinbaren. Die vorgeschriebene Form ist zu beachten. Der Inhalt gilt unmittelbar und zwingend, soweit gerade diese Wirkung vereinbart ist. Die bloße Existenz einer allgemeinen Absprache genügt dafür nicht automatisch. Günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben nach der gesetzlichen Bestimmung zulässig. Der genaue Geltungsbereich und die beabsichtigte Rechtswirkung sollten deshalb eindeutig im Dokument erkennbar sein.
BAG zur erkennbaren Normwirkung
Im Urteil vom 11. Dezember 2018, 3 AZR 380/17, erläuterte das BAG die unmittelbare Wirkung einer Sprecherausschussrichtlinie. Der entsprechende gemeinsame Wille muss sich deutlich und zweifelsfrei aus der Vereinbarung ergeben. Eine gesonderte Urkunde ist nicht zwingend erforderlich. Der Fall betraf betriebliche Altersversorgung auf Konzernebene. Er zeigt besonders, dass Zuständigkeit, formgerechte Vereinbarung und erkennbare Normwirkung verschiedene Voraussetzungen sind, die nicht durch die Überschrift Richtlinie ersetzt werden.
Beispiel einer Versorgungsregelung
Ein Unternehmen möchte eine einheitliche freiwillige Versorgungsleistung für seine leitenden Angestellten regeln. Zunächst ist zu bestimmen, welches Gremium auf Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernebene zuständig ist. Anschließend muss die Vereinbarung erkennen lassen, für welche Personen sie gilt und ob ihre Regelungen unmittelbar auf deren Arbeitsverhältnisse einwirken sollen. Eine gleichzeitig bestehende individuelle Zusage verschwindet nicht allein deshalb, weil die Geschäftsleitung eine neue allgemeine Regelung veröffentlicht. Deren Verhältnis muss rechtlich geprüft werden.
Schutz der vertretenen Personen
§ 27 verpflichtet Arbeitgeber und Sprecherausschuss, auf eine Behandlung nach Recht und Billigkeit zu achten und Benachteiligungen aus den dort genannten Gründen entgegenzutreten. Außerdem sind Persönlichkeit und freie Entfaltung zu schützen. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Diese Grundsätze schaffen einen rechtlichen Rahmen für die Vertretungsarbeit. Sie begründen aber nicht ohne Weiteres jedes konkrete Mitbestimmungsrecht, das das BetrVG für andere Beschäftigtengruppen vorsieht.
Zuständigkeit und Unterlagen prüfen
Bei einem konkreten Anliegen sind Beschäftigtenstatus, betriebliche Zuordnung, zuständiges Gremium und einschlägige Beteiligungsnorm getrennt festzustellen. Für Ansprüche aus Richtlinien werden die vollständige Vereinbarung und mögliche individuelle Regelungen benötigt. Kündigungsfristen, Geltungsbereich und vereinbarte Rechtswirkung sollten aus dem Originaltext hervorgehen. Die Bezeichnung leitender Angestellter darf weder ungeprüft übernommen noch allein aus einer Organigrammposition abgeleitet werden. Eine richtige Einordnung entscheidet darüber, wer die Interessen wirksam vertreten kann.