Vertraglicher Auftrag und Reisezweck
Eine notwendige Reise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle kann Teil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten sein. Entscheidend ist, in wessen Interesse sie erfolgt und wie sie mit der geschuldeten Tätigkeit zusammenhängt. Nicht jede privat mitveranlasste Fahrt ist allein wegen eines beruflichen Bezugs vollständig zu vergüten. Auch der gewöhnliche Weg zum festen Arbeitsplatz wirft andere Fragen auf als eine angeordnete Entsendung. Der konkrete Einsatz und die dazugehörigen Weisungen müssen daher zunächst festgestellt werden.
BAG zur Auslandsentsendung
Nach dem Urteil des BAG vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17, sind bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung die erforderlichen Zeiten für Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten. Der dortige Entsendevertrag regelte Reisekosten, enthielt aber keine besondere Regel zur Vergütung der Reisezeit. Das Gericht unterschied erforderlichen Zeitaufwand von einer auf Wunsch des Beschäftigten verlängerten Flugverbindung. Die Entscheidung rechtfertigt daher keine pauschale Gleichsetzung sämtlicher tatsächlich verstrichener Reisezeit mit einem Zahlungsanspruch.
Welche Reisezeit ist erforderlich?
Gibt der Arbeitgeber Verkehrsmittel und Verlauf vor, richtet sich der notwendige Zeitaufwand grundsätzlich nach diesen Vorgaben. Überlässt er die Auswahl dem Arbeitnehmer, sind im zumutbaren Rahmen die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nach den BAG-Gründen kann bei einer Flugreise grundsätzlich die Zeit einer zumutbaren direkten Verbindung in der Economy-Class maßgeblich sein. Besondere Umstände können eine andere Bewertung rechtfertigen. Ein angenehmerer persönlicher Umweg wird nicht allein durch seine tatsächliche Buchung zwingend erforderliche Reisezeit.
Nebenzeiten und persönliche Vorbereitung
Erforderliche Reisezeit kann auch zwingende Nebenzeiten umfassen, beispielsweise Wege zum Flughafen, Einchecken und Gepäckausgabe. Das BAG rechnete dagegen rein eigennützigen Aufwand wie Kofferpacken oder Duschen nicht dazu. Die genaue Zuordnung verlangt einen sachlichen Bezug zum notwendigen Transport. Wartezeit, Umstieg und private Unterbrechung müssen daher nach ihrer Ursache betrachtet werden. Ein selbst erstellter Gesamtzeitraum vom ersten Vorbereitungsschritt bis zur Rückkehr genügt nicht, wenn darin unterschiedliche persönliche und dienstliche Vorgänge vermischt werden.
Beispiel einer gewünschten Umsteigeverbindung
Der Arbeitgeber entsendet einen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland. Ein zumutbarer Direktflug ist verfügbar. Der Mitarbeiter wünscht stattdessen eine längere Verbindung mit Zwischenlandung. Wird diese gebucht, folgt daraus nach der genannten Entscheidung nicht automatisch, dass der zusätzliche Zeitaufwand bezahlt wird. Wer eine bestimmte Verbindung aus gesundheitlichen oder anderen erheblichen Gründen benötigt, sollte diese Umstände rechtzeitig mitteilen. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach Zumutbarkeit, Vorgaben und nachweisbarer Erforderlichkeit im Einzelfall.
Entgelt und Arbeitszeitschutz getrennt behandeln
Das BAG betont, dass die Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz nicht allein über den Vergütungsanspruch entscheidet. Eine vergütungspflichtige Zeitspanne muss deshalb nicht in jeder Hinsicht mit arbeitszeitrechtlicher Arbeitszeit deckungsgleich sein. Ebenso ist die Reisekostenerstattung ein anderer Anspruch als das Entgelt für die Reise. Tarifvertrag und wirksame Vergütungsabreden können zusätzliche Regeln enthalten. Diese müssen genau gelesen werden; aus einer Kostenpauschale folgt nicht ohne Prüfung eine vollständige Abgeltung aller zeitbezogenen Ansprüche.
Reiseablauf und Anspruch dokumentieren
Für die Berechnung sind Auftrag, Reiseroute, Arbeitgebervorgaben, Buchungsunterlagen und tatsächliche notwendige Zeiten zusammenzustellen. Der Arbeitnehmer trägt nach den BAG-Gründen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der beanspruchten Zeiten. Private Wünsche oder Unterbrechungen sollten erkennbar bleiben. Arbeitsvertrag, Tarifregelungen und mögliche Ausschlussfristen sind zusätzlich zu prüfen. Eine klare vorherige Vereinbarung über Reiseorganisation und Entgelt kann spätere Konflikte vermindern, ersetzt aber nicht die Einhaltung zwingender Schutzbestimmungen.