Nicht jede Erfindung gehört sofort dem Betrieb
Zunächst muss eine Diensterfindung im gesetzlichen Sinn vorliegen. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis allein ordnet nicht jede technische Entwicklung automatisch dem Arbeitgeber zu. Die besondere Rechtsüberleitung erfolgt nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Auch die spätere Schutzrechtsanmeldung beantwortet nicht ohne weitere Prüfung, wie die Berechtigung erworben wurde. Technische Erfinderstellung, vermögensrechtliche Zuordnung und formale Registerangaben sind unterschiedliche Ebenen. Für Verträge und Lizenzierungen muss feststehen, welche konkreten Rechte dem Unternehmen tatsächlich zustehen.
Ordnungsgemäße Meldung als Fristbezug
Die Viermonatsregel knüpft an den Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung an. Deren Inhalt und Zugang müssen daher nachvollziehbar sein. Ein allgemeiner Entwicklungsbericht oder mündlicher Hinweis ist nicht automatisch in jeder Hinsicht dieselbe Meldung. § 5 regelt notwendige Angaben und eine besondere Ergänzungsmöglichkeit. Vor einer Berechnung sollte die konkrete technische Lehre bestimmt werden. Bei mehreren aufeinander aufbauenden Entwicklungen kann streitig sein, welche davon bereits mit welcher Unterlage ausreichend gemeldet wurde.
Wirkung der ausdrücklichen oder fingierten Erklärung
Mit der Inanspruchnahme gehen nach § 7 grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Verfügungen des Arbeitnehmers vor diesem Zeitpunkt sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit sie dessen Rechte beeinträchtigen. Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9. Der Rechteübergang ist deshalb nicht mit einer kostenlosen pauschalen Aneignung gleichzusetzen. Die konkrete Vergütungshöhe muss nach ihren eigenen gesetzlichen Voraussetzungen ermittelt oder festgelegt werden.
BGH zur früheren Ausschlussfrist
Der BGH befasste sich im Urteil vom 12. April 2011, X ZR 72/10, Initialidee, mit der früheren Rechtslage. Dort ging es um den Beginn einer Frist zur aktiven Inanspruchnahme bei fehlender schriftlicher Meldung. Bloße Kenntnis einer technischen Initialidee oder von späteren Versuchen genügte nicht ohne Weiteres. Die Entscheidung nennt ausdrücklich das bis September 2009 geltende Recht. Ihre frühere Fristenwirkung darf nicht umgekehrt als heutiger Rechtssatz übernommen werden, nach viermonatigem Schweigen werde die Erfindung automatisch frei.
Beispiel einer unterlassenen Freigabe
Ein Arbeitnehmer meldet eine aktuelle Diensterfindung ordnungsgemäß. Der Eingang ist belegt. Der Arbeitgeber erklärt innerhalb von vier Monaten keine Freigabe in Textform. Nach § 6 Absatz 2 gilt die Inanspruchnahme grundsätzlich als erklärt. Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht allein aus fehlender ausdrücklicher Antwort folgern, er dürfe die Rechte frei an einen Dritten verkaufen. Bei einer Jahrzehnte alten Meldung kann die gesetzliche Übergangsregel dagegen ein anderes Ergebnis verlangen. Der Zeitpunkt gehört zur rechtlichen Prüfung.
Freigabe und freie Erfindung unterscheiden
Eine freigegebene Diensterfindung war zunächst betrieblich gebunden und wird durch eine entsprechende Erklärung frei. Eine von Anfang an freie Arbeitnehmererfindung folgt einer anderen Kategorie. Für letztere können Mitteilungs- und Anbietungspflichten nach §§ 18 und 19 bestehen. Nach § 8 kann über eine frei gewordene Diensterfindung dagegen ohne diese besonderen Beschränkungen verfügt werden. Die Begriffe sind deshalb keine austauschbaren Bezeichnungen für jede Erfindung, die ein Beschäftigter selbst nutzen möchte.
Rechtekette vor Verwertung nachvollziehen
Für eine Prüfung werden Meldung, Eingangszeitpunkt, Ergänzungen, Inanspruchnahme oder Freigabe und mögliche gesonderte Vereinbarungen benötigt. § 43 schützt die unterschiedliche Behandlung älterer Meldungen. Vor einer Schutzrechtsübertragung sollte die vollständige Berechtigungskette feststehen. Ein Registereintrag allein beseitigt nicht jedes materielle Zuordnungsproblem. Eine klare Dokumentation verbindet den erlaubten betrieblichen Rechtserwerb mit den Vergütungsinteressen des Erfinders und verringert spätere Konflikte bei eigener Nutzung, Lizenzierung oder Verkauf.