Beschäftigung und Entstehungszusammenhang
Die besonderen Regeln betreffen Erfindungen von Hochschulbeschäftigten. Ob eine Diensterfindung vorliegt, richtet sich weiterhin nach dem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder maßgeblichen Erfahrungen und Arbeiten der Hochschule. Eine bloße Immatrikulation ist deshalb nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Bei mehreren Beteiligten müssen die jeweiligen Beiträge und Rechtsstellungen getrennt betrachtet werden. Drittmittelprojekte und Kooperationen können zusätzliche Vereinbarungen enthalten; sie ersetzen aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Zuordnung und der tatsächlich beteiligten Erfinder.
Veröffentlichung in Forschung und Lehre
Nach § 42 Nummer 1 darf der Erfinder die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit offenbaren, wenn er dies rechtzeitig vorher angezeigt hat. Als Regel nennt das Gesetz einen Vorlauf von zwei Monaten. Die Sonderregel soll wissenschaftliche Offenbarung ermöglichen und zugleich Zeit für die Prüfung einer Schutzrechtsanmeldung lassen. Eine Meldung erst nach einem öffentlich zugänglichen Vortrag verfehlt diesen Vorlauf. Die Veröffentlichung kann außerdem die technische Neuheit berühren; interne Meldung und öffentliche Bekanntgabe sind daher sorgfältig zu unterscheiden.
Entscheidung gegen eine Offenbarung
Lehnt der Erfinder die Offenbarung aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit ab, ist er nach § 42 Nummer 2 insoweit nicht zur Meldung an den Dienstherrn verpflichtet. Möchte er die Erfindung später doch offenbaren, muss er sie unverzüglich melden. Diese Besonderheit ist keine allgemeine Befreiung aller Hochschulbeschäftigten von den Regeln über Diensterfindungen. Entscheidend bleibt die konkrete wissenschaftliche Offenbarungsentscheidung. Ein bereits geplanter öffentlicher Fachbeitrag und ein dauerhaft nicht zur Veröffentlichung bestimmtes Forschungsergebnis liegen rechtlich nicht gleich.
Wissenschaftliche Nutzung nach Inanspruchnahme
Nimmt der Dienstherr die Diensterfindung in Anspruch, behält der Erfinder nach § 42 Nummer 3 ein nichtausschließliches Benutzungsrecht im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. Dieses Recht ist von einer uneingeschränkten gewerblichen Lizenz zu unterscheiden. Die eigene wissenschaftliche Weiterarbeit bedeutet nicht automatisch, dass eine Ausgründung die Erfindung ohne gesonderte Vereinbarung kommerziell einsetzen darf. Für die Abgrenzung sind Nutzungszweck, beteiligte Personen und konkrete Tätigkeit maßgeblich. Ein wirtschaftliches Verwertungsprojekt sollte deshalb gesondert rechtlich eingeordnet werden.
Dreißig Prozent der Verwertungseinnahmen
Verwertet der Dienstherr die Diensterfindung, bestimmt § 42 Nummer 4 die Vergütung mit 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Diese besondere Bemessung ist nicht pauschal auf jeden angestellten Erfinder übertragbar. Auch die tatsächliche Einnahmengrundlage muss nachvollzogen werden. Die Zahl bezeichnet keine Beteiligung am gesamten Hochschulhaushalt oder an jedem Projektzuschuss. Bei mehreren Erfindern sind außerdem ihre jeweiligen Anteile zu beachten. Maßgeblich bleiben die konkrete Erfindung und die zugehörige wirtschaftliche Verwertung.
BGH zur Abgrenzung von privaten Arbeitgebern
Der BGH stellte am 6. März 2012, X ZR 104/09, antimykotischer Nagellack, klar, dass die hochschulrechtliche Dreißigprozentregel die Vergütungsbemessung nach § 9 für private Arbeitnehmererfindungen nicht bestimmt. Ein Beschäftigter eines gewöhnlichen Unternehmens kann daraus somit keine identische pauschale Einnahmenbeteiligung ableiten. Das Urteil behandelt die allgemeine Vergütung und nutzt die Hochschulregel zur Abgrenzung. Es ersetzt nicht die Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt eine Erfindung eines Hochschulbeschäftigten unter die besondere Vorschrift fällt.
Beispiel und Übergangsrecht
Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin entwickelt dienstbezogen eine patentfähige Lösung und plant einen Vortrag. Sie muss Offenbarungsanzeige, mögliche Schutzrechtsanmeldung und wissenschaftliche Nutzung aufeinander abstimmen. Wird die Erfindung anschließend durch die Hochschule lizenziert, ist die besondere Einnahmenbeteiligung zu prüfen. Bei alten Sachverhalten dürfen heutige Regeln nicht ungeprüft rückwirkend angewandt werden. § 43 enthält Übergangsbestimmungen, unter anderem für Vorgänge vor dem 7. Februar 2002 und ältere Erfindungsmeldungen. Die zeitliche Einordnung gehört deshalb zur Anspruchsprüfung.