Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Heimarbeitsverhältnis

Ein Heimarbeitsverhältnis ist ein besonderes Rechtsverhältnis nach dem Heimarbeitsgesetz. Heimarbeiter arbeiten erwerbsmäßig in selbstgewählter Arbeitsstätte für gewerbliche Auftraggeber und überlassen diesen die Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse. Das ist weder mit jedem Homeoffice-Arbeitsplatz noch mit vollständig unternehmerischer Selbstständigkeit gleichzusetzen.

Welche Merkmale gesetzlich erforderlich sind

§ 2 Absatz 1 HAG erfasst die Tätigkeit allein oder mit Familienangehörigen in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte. Sie muss auf Erwerb gerichtet sein und im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters erfolgen. Wesentlich ist außerdem die Verwertung der Ergebnisse durch den Auftraggeber. Die Beschaffung eigener Rohstoffe oder Hilfsmittel schließt den Status nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Organisation, nicht allein, ob ein Vertrag als freie Mitarbeit, Werkvertrag oder Heimarbeit überschrieben wurde.

Unterschied zum Arbeitsverhältnis im Homeoffice

Homeoffice beschreibt zunächst den Arbeitsort. Arbeitnehmer können zu Hause ebenso weisungsgebunden und organisatorisch eingegliedert sein wie im Betrieb. Bei Heimarbeit besteht demgegenüber typischerweise größere Freiheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsdurchführung. Vorgaben über das geschuldete Ergebnis sind nicht automatisch mit persönlicher Weisungsabhängigkeit gleichzusetzen. Deshalb muss geprüft werden, ob der Auftraggeber lediglich ein Arbeitsergebnis bestimmt oder den gesamten Arbeitsvorgang wie bei einem Arbeitnehmer steuert. Der eigene Schreibtisch beantwortet die Statusfrage nicht.

Auch qualifizierte Tätigkeiten können erfasst sein

Heimarbeit ist nicht auf einfache Verpackungs- oder Montagearbeiten beschränkt. Das Bundesarbeitsgericht erkannte am 14. Juni 2016 im Verfahren 9 AZR 305/15 ein Heimarbeitsverhältnis eines Bauingenieurs und Programmierers an. Sein hoher Qualifikationsgrad hinderte die Anwendung des HAG nicht. Das Gericht stellte auf die tatsächlichen Bedingungen ab und unterschied den Status zugleich vom Arbeitsverhältnis. Die Entscheidung zeigt, weshalb auch digitale und anspruchsvolle Tätigkeiten anhand der gesetzlichen Merkmale beurteilt werden müssen.

Abgrenzung zum eigenen Absatzgeschäft

Wer Produkte oder Leistungen eigenständig am allgemeinen Markt anbietet und das wirtschaftliche Verwertungsrisiko selbst trägt, ist anders einzuordnen als ein Heimarbeiter. Ein eigener Computer oder eine Stundenrechnung entscheidet darüber noch nicht. Im entschiedenen Programmiererfall wurden die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber zur Nutzung und zum Vertrieb überlassen. Zu untersuchen sind daher Marktauftritt, Preisgestaltung, Nutzungsrechte und das Risiko, ob die Ergebnisse überhaupt wirtschaftlich verwertet werden können. Einzelne technische Arbeitsmittel sind nur Teil des Gesamtbilds.

Welche Schutzregeln anknüpfen

Das HAG sieht besondere Schutzmechanismen unter anderem für Entgelt und Beendigung vor. § 29 HAG enthält abgestufte Kündigungsfristen sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltsicherung bei verringerter Arbeitsmenge. Für Urlaub gilt die Sonderregelung des § 12 BUrlG mit einem eigenständigen Berechnungssystem. Diese Vorschriften dürfen nicht ungeprüft durch allgemeine Arbeitnehmerregeln ersetzt werden. Umgekehrt bedeutet der fehlende Arbeitnehmerstatus nicht, dass der Auftraggeber ein bestehendes Heimarbeitsverhältnis jederzeit folgenlos beenden oder sämtliche Ansprüche ausschließen könnte.

Beispiel einer digitalen Zusammenarbeit

Eine Entwicklerin pflegt über Jahre von ihrer Wohnung aus eine bestimmte Unternehmenssoftware. Sie teilt ihre Zeit weitgehend selbst ein, verwendet eigene Hardware und überlässt dem Unternehmen die Verwertung der Programmteile. Darin können Merkmale von Heimarbeit liegen. Muss sie dagegen feste tägliche Schichten einhalten und unterliegt sie fortlaufenden persönlichen Arbeitsanweisungen, ist zusätzlich ein Arbeitsverhältnis zu prüfen. Verkauft sie dieselben selbst entwickelten Programme eigenständig an zahlreiche Kunden, kann hingegen ein eigenes unternehmerisches Absatzgeschäft vorliegen.

Was für die Statusprüfung festzuhalten ist

Aufschluss geben Aufgabenbeschreibungen, Nachrichten mit Weisungen, Zeiterfassung, Vergütungsabreden und die Regelung über Verwertungsrechte. Auch die Möglichkeit eigener Hilfspersonen und deren tatsächlicher Einsatz müssen getrennt betrachtet werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht schloss eine rechtliche Möglichkeit der Mitarbeiterbeschäftigung den Status nicht aus, wenn tatsächlich persönlich gearbeitet wurde. Bei sinkenden Aufträgen sollten Arbeitsmengen und Zahlungen über die Zeit dokumentiert werden. So lassen sich Status, Kündigungsfolgen und mögliche Entgeltansprüche auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage prüfen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen