Nicht allein Freizeit oder Arbeitsort entscheiden
Ob eine Erfindung frei ist, richtet sich nach ihrem sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den betrieblichen Vorarbeiten. Eine am Wochenende entwickelte technische Lösung kann trotzdem Diensterfindung sein, wenn sie maßgeblich auf betrieblichen Erkenntnissen beruht. Umgekehrt wird eine private technische Entwicklung nicht automatisch deshalb gebunden, weil ihr Urheber Arbeitnehmer ist. Der tatsächliche Entwicklungsprozess muss nachvollzogen werden. Aufgabenbeschreibung, genutzte Erfahrungen und Beiträge anderer Personen helfen dabei, den rechtlichen Bezug zum Betrieb sachgerecht zu bestimmen.
Mitteilung an den Arbeitgeber
Nach § 18 ist eine freie Erfindung grundsätzlich unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Angaben müssen dem Arbeitgeber ermöglichen, die freie Einordnung zu beurteilen. Soweit erforderlich, gehört dazu auch die Entstehungsgeschichte. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebs nicht verwendbar ist. Diese Ausnahme verlangt mehr als eine bloße persönliche Einschätzung fehlenden Interesses. Die technische Verwendbarkeit und der tatsächliche Arbeitsbereich sollten konkret betrachtet werden, bevor auf eine Mitteilung vollständig verzichtet wird.
Dreimonatsfrist für die Einordnung
Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung in Textform, dass die Erfindung frei ist, kann sie nach § 18 Absatz 2 nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden. Diese Frist ist von der Viermonatsregel für ordnungsgemäß gemeldete Diensterfindungen zu unterscheiden. Die verschiedenen Mitteilungen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Ein eindeutiger Inhalt und ein nachweisbarer Zugang sind deshalb wichtig. Eine unklare Nachricht kann später Streit darüber auslösen, welcher Vorgang tatsächlich erklärt wurde.
Angebot eines Benutzungsrechts
Fällt die freie Erfindung in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs, verlangt § 19 vor anderweitiger Verwertung grundsätzlich zunächst ein Angebot an den Arbeitgeber. Anzubieten ist mindestens ein nichtausschließliches Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen. Angebot und Mitteilung können verbunden werden. Nimmt der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nicht an, erlischt sein Vorrecht. Freiheit der Erfindung bedeutet somit nicht in jedem Fall, dass ein konkurrenzierender Dritter sofort ohne vorherige Berücksichtigung des Arbeitgebers lizenziert werden darf.
BGH zum selbständigen Lizenzverhältnis
Der BGH entschied am 29. November 1984, X ZR 39/83, Fahrzeugsitz, über Vergütung für die Benutzung freier Arbeitnehmererfindungen. Im damaligen Pfändungsstreit behandelte er die Vergütung aus dem Lizenzverhältnis nicht als Arbeitseinkommen. Der Fall zeigt die eigenständige rechtliche Grundlage einer Lizenzierung freier Erfindungen. Daraus folgt kein pauschaler heutiger steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Rechtssatz. Entscheidend bleibt, welche konkrete Vergütung auf welcher Vereinbarung beruht und welche Rechtsfrage geprüft wird.
Beispiel einer eigenständigen Entwicklung
Ein Beschäftigter entwickelt ohne betrieblichen Aufgabenbezug und ohne maßgebliche Betriebskenntnisse eine technische Lösung. Sie kann eine freie Erfindung sein. Ist sie im geplanten Arbeitsbereich seines Arbeitgebers verwendbar, müssen dennoch Mitteilungs- und Anbietungspflichten geprüft werden. Ein später vereinbarter Lizenzvertrag regelt dann die erlaubte Nutzung und Vergütung. Ob die Firma eine Entwicklung grundsätzlich interessant findet, ersetzt dabei nicht die rechtliche Prüfung. Inhalt und Umfang des eingeräumten Rechts sollten ausdrücklich festgehalten werden.
Freigegebene Diensterfindung gesondert betrachten
Eine freie Arbeitnehmererfindung ist von einer durch Arbeitgebererklärung frei gewordenen Diensterfindung zu unterscheiden. Für die freigegebene Diensterfindung nimmt § 8 die Beschränkungen der §§ 18 und 19 ausdrücklich aus. Diese Unterschiede können die spätere Verwertung erheblich beeinflussen. Benötigt werden daher eine genaue Einordnung, vollständige Mitteilungen und gegebenenfalls Freigabe- oder Lizenzunterlagen. Die Bezeichnung privat oder frei allein genügt nicht, um sämtliche Rechte und Pflichten zuverlässig zu bestimmen.