Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Flashmob im Arbeitskampf

Ein Flashmob im Arbeitskampf ist eine kurzfristig organisierte, streikbegleitende Aktion zur Störung betrieblicher Abläufe. Gewerkschaftlich getragene Aktionen können dem Schutz der Koalitionsfreiheit unterfallen. Ihre Zulässigkeit hängt jedoch von Ziel, Ausgestaltung, Verhältnismäßigkeit und wirksamen Abwehrmöglichkeiten der Arbeitgeberseite ab.

Mehr als eine öffentliche Kundgebung

Anders als bei einer Demonstration soll ein arbeitskampfbezogener Flashmob häufig unmittelbar den Betriebsablauf beeinflussen. Im Einzelhandel können abgestimmte Einkäufe kleiner Artikel oder stehen gelassene Einkaufswagen Warteschlangen verursachen. Solche Störungen greifen regelmäßig in den Betrieb ein. Dass ein Geschäft öffentlich zugänglich ist, eröffnet daher kein uneingeschränktes Recht, es für Kampfmaßnahmen zu nutzen. Der Eingriff benötigt eine arbeitskampfrechtliche Rechtfertigung; das bloße Etikett einer spontanen Aktion reicht nicht.

Tarifliches Ziel und erkennbare Verantwortung

Artikel 9 Absatz 3 GG schützt koalitionsspezifische Betätigungen und grundsätzlich auch die Wahl der Kampfmittel. Bei dem hier behandelten Instrument muss der Zusammenhang mit einer gewerkschaftlich getragenen Tarifauseinandersetzung erkennbar sein. Eine eigenmächtige Aktion beliebiger Beteiligter ist anders zu beurteilen. Gerade die Beteiligung außenstehender Personen macht klare Organisation und Verantwortungszuordnung bedeutsam. Die Gewerkschaft kann sich nicht auf die Wirkung einer koordinierten Aktion berufen und zugleich jede Verantwortung für deren Ablauf von sich weisen.

Verhältnismäßigkeit im konkreten Ablauf

Ein gewerkschaftlicher Bezug macht nicht jede Durchführung zulässig. Dauer, Intensität, Gefährdungen und tatsächliche Auswirkungen müssen in die Abwägung einbezogen werden. Eine zeitlich begrenzte Störung ist nicht mit einer umfassenden dauerhaften Betriebsblockade gleichzusetzen. Ebenso wenig umfasst die Anerkennung des Instruments eine pauschale Billigung von Sachbeschädigung oder Nötigung. Welche Personen teilnehmen und wie auf Fehlverhalten reagiert wird, kann für die Beherrschbarkeit der Aktion entscheidend sein. Die Prüfung bleibt auf den konkreten Sachverhalt bezogen.

Was das Bundesverfassungsgericht entschied

Das Bundesverfassungsgericht nahm am 26. März 2014 im Verfahren 1 BvR 3185/09 die Beschwerde eines Arbeitgeberverbands nicht zur Entscheidung an. Es beanstandete die arbeitsgerichtliche Einschätzung nicht, dass streikbegleitende Flashmobs der dort behandelten Art nicht generell rechtswidrig seien. Wesentlich waren die tarifliche Zielrichtung, erkennbare gewerkschaftliche Trägerschaft und Abwehrmöglichkeiten. Die Entscheidung war damit keine allgemeine Freigabe sämtlicher Flashmobs. Sie bestätigte die gerichtliche Prüfung anhand der Koalitionsfreiheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Welche Abwehrmöglichkeiten eine Rolle spielen

Im entschiedenen Fall berücksichtigten die Gerichte das Hausrecht und eine vorübergehende Betriebsstilllegung als mögliche Gegenmaßnahmen. Wer trotz wirksamer Aufforderung nicht geht, kann zusätzliche rechtliche Risiken auslösen. Das Hausrecht wird durch einen Arbeitskampf nicht schlechthin aufgehoben. Umgekehrt muss geprüft werden, ob eine konkret geltend gemachte Abwehrmaßnahme tatsächlich geeignet und rechtlich zulässig ist. Eine abstrakte Berufung auf Eigentum ersetzt die Abwägung ebenso wenig wie eine pauschale Berufung auf die Gewerkschaftsfreiheit.

Beispiel einer überschrittenen Grenze

Eine Gewerkschaft organisiert während laufender Tarifverhandlungen eine kurze, erkennbar verantwortete Aktion in einer bestreikten Filiale. Für die Bewertung sind Ablauf und Abwehrmöglichkeiten entscheidend. Wenn einzelne Beteiligte dagegen verderbliche Ware beschädigen oder nach einer Aufforderung zum Verlassen des Geschäfts bleiben, entstehen zusätzliche eigenständige Fragen. Aus der grundsätzlichen Anerkennung einer streikbegleitenden Aktionsform lässt sich für solche Handlungen keine automatische Rechtfertigung ableiten. Auch Verantwortlichkeit und mögliche Ersatzansprüche müssen dann konkret untersucht werden.

Welche Tatsachen dokumentiert werden sollten

Für die rechtliche Prüfung sind Aufruf, tarifliches Ziel, Verantwortliche, Teilnehmerkreis, Dauer und tatsächlicher Ablauf wichtig. Unternehmen sollten Störungen und Gegenmaßnahmen sachlich dokumentieren. Gewerkschaften benötigen klare Verhaltensvorgaben und eine erkennbare Leitung der Aktion. Fotos oder Aufzeichnungen müssen ihrerseits rechtmäßig erstellt werden. Im Streit über Unterlassung ist außerdem das genaue beanstandete Verhalten zu benennen. Ein Antrag gegen jede denkbare Flashmob-Aktion erfasst auch rechtmäßige Konstellationen und kann deshalb zu weit gefasst sein.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen