Pflege und verbleibende Berufstätigkeit
Das Modell verbindet Pflege mit einer fortbestehenden Beschäftigung. Grundsätzlich beträgt die verbleibende Arbeitszeit mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich. Für unterschiedliche Wochenarbeitszeiten oder unterschiedliche Verteilung sieht das Gesetz einen Durchschnitt über höchstens ein Jahr vor. Diese besondere Regel darf nicht ohne Prüfung als allgemeines Recht auf jede beliebige Blockgestaltung verstanden werden. Der Pflegebedarf, die bestehende Arbeitszeit und das konkret verlangte Modell müssen zur einschlägigen gesetzlichen Regel passen. Die bloße rechnerische Durchschnittszahl beantwortet nicht jede Gestaltungsfrage.
Ankündigung rechtzeitig und eindeutig erklären
Nach § 2a ist die Familienpflegezeit grundsätzlich spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform anzukündigen. Zeitraum, Umfang und gewünschte Verteilung der Arbeitszeit müssen angegeben werden. Für den Anschluss an eine Pflegezeit gelten besondere Regeln, insbesondere eine längere Ankündigungsfrist. Fehlt bei gleichzeitiger Erfüllung beider Anspruchsvoraussetzungen eine eindeutige Bezeichnung, ordnet das Gesetz die Erklärung grundsätzlich als Pflegezeit ein. Die Wahl des passenden Freistellungsinstruments sollte daher vor der Mitteilung geklärt werden.
Vereinbarung über die Arbeitszeit
Arbeitgeber und Beschäftigte treffen eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Den Wünschen ist zu entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Textform der Ankündigung und die Schriftform der Vereinbarung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der gesetzliche Anspruch bedeutet nicht, dass jede erst nachträglich geänderte Arbeitszeitlage ohne weiteres Verfahren feststeht. Eine nachvollziehbare Regelung sollte Beginn, Ende, Wochenumfang und tatsächliche Verteilung mit dem Pflegebedarf verbinden.
Gerichtlicher Fall zum Blockmodell
Das Arbeitsgericht Bonn lehnte am 27. April 2022, 4 Ca 2119/21, den konkreten Anspruch eines regelmäßig vollzeitbeschäftigten Kraftfahrers auf eine lange vollständige Freistellungsphase im Blockmodell ab. Seine reguläre Wochenarbeitszeit betrug achtunddreißig Stunden. Das Gericht sah die Sonderregel für unregelmäßige Arbeitszeit im konkreten Fall nicht als einschlägig an. Es ließ dabei offen, welche Blockgestaltung unter dieser Sonderregel denkbar wäre. Die Entscheidung ist erstinstanzlich und begründet keinen allgemeinen höchstrichterlichen Ausschluss jedes unregelmäßigen Modells.
Beispiel einer kontinuierlichen Reduzierung
Eine Beschäftigte möchte einen pflegebedürftigen Elternteil zu Hause versorgen und ihre Arbeitszeit für achtzehn Monate auf zwanzig Wochenstunden reduzieren. Bei erfüllten Voraussetzungen kann dies eine Familienpflegezeit sein. Soll unmittelbar zuvor Pflegezeit genommen werden, müssen beide Phasen gemeinsam geplant werden. Für denselben Angehörigen dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit die gesetzliche Gesamtdauer von vierundzwanzig Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Die Phase der vollständigen und die Phase der teilweisen Freistellung sind deshalb genau zuzuordnen.
Kleinere Arbeitgeber und vorzeitige Änderungen
Bei Arbeitgebern unterhalb der gesetzlichen Schwelle kann eine freiwillige Vereinbarung beantragt werden. Der Arbeitgeber hat innerhalb von vier Wochen zu antworten und eine Ablehnung zu begründen. Für bestehende Familienpflegezeit regelt § 2a außerdem Verlängerung und vorzeitige Beendigung. Veränderte Pflegeumstände sind unverzüglich mitzuteilen. Ein Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder Unmöglichkeit häuslicher Pflege besitzt andere Folgen als der bloße Wunsch, früher zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Nicht jede Änderung kann einseitig frei gestaltet werden.
Finanzierung getrennt prüfen
Die teilweise Freistellung und eine mögliche finanzielle Förderung sind unterschiedliche Ansprüche. Die Vereinbarung allein garantiert keine Fortzahlung des bisherigen Vollzeitentgelts. Pflegebedürftigkeit ist mit den gesetzlich vorgesehenen Unterlagen nachzuweisen. Für eine verlässliche Planung werden außerdem Beschäftigtenzahl, ursprüngliche Arbeitszeit, vollständiger Pflegeverlauf und bisherige Freistellungen benötigt. Bei besonderen Arbeitszeitmodellen sollte deren konkrete Zulässigkeit vor der Ankündigung geprüft werden. So lassen sich Pflegeorganisation und fortbestehende Berufstätigkeit rechtlich nachvollziehbar verbinden.