Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Erfindungsmeldung

Die Erfindungsmeldung ist die gesetzlich vorgesehene Mitteilung einer Diensterfindung an den Arbeitgeber. § 5 ArbnErfG verlangt eine unverzügliche gesonderte Meldung in Textform, die ihren Charakter als Erfindungsmeldung erkennen lässt. Sie informiert über technische Aufgabe, Lösung und Entstehung. Ihre Ordnungsmäßigkeit kann Fristen und Rechtezuordnung beeinflussen. Ein gewöhnlicher Arbeitsbericht erfüllt diese besondere Funktion nicht automatisch.

Gesonderte Mitteilung mit erkennbarem Zweck

Der Arbeitgeber soll nicht nur erfahren, dass im Betrieb gearbeitet oder experimentiert wurde. Er muss erkennen können, dass eine mögliche Erfindung zur rechtlichen Entscheidung gestellt wird. Deshalb muss die Meldung von allgemeinen Berichten unterscheidbar sein. Die aktuelle Textform verlangt nicht ohne Weiteres eine eigenhändige Unterschrift, wohl aber eine geeignete dokumentierte Erklärung. Interne Meldewege können die Bearbeitung erleichtern. Ob ihre Missachtung den gesetzlichen Zugang verhindert, ist jedoch gesondert anhand der rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.

Aufgabe, Lösung und Zustandekommen

Die Meldung muss die technische Aufgabe und deren Lösung beschreiben. Hinzu kommt die Darstellung, wie die Diensterfindung entstanden ist. Verständniserforderliche vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden. Das Gesetz nennt außerdem dienstliche Weisungen, benutzte betriebliche Erfahrungen und die Mitarbeit anderer Personen. Diese Angaben erleichtern die Entscheidung über Schutzrechte und spätere Vergütung. Eine bloße Erfolgsmeldung, man habe etwas Neues gefunden, lässt wesentliche Fragen offen und kann eine notwendige Ergänzung auslösen.

Eigene und fremde Beiträge benennen

Die Meldung soll erkennen lassen, welchen Beitrag der meldende Arbeitnehmer als eigenen Anteil ansieht. Bei mehreren beteiligten Arbeitnehmern ist eine gemeinsame Meldung möglich. Das macht die tatsächliche technische Mitwirkung jeder Person nicht entbehrlich. Projektleitung, administrative Unterstützung und Erfinderbeitrag sind nicht automatisch identisch. Der Arbeitgeber benötigt genügend Informationen, um Beteiligte und ihre Anteile sachgerecht zu prüfen. Eine vorsorgliche pauschale Benennung sämtlicher Teammitglieder ersetzt diese inhaltliche Darstellung nicht.

BGH zum erkennbaren gemeinsamen Lösungskonzept

Im Urteil vom 17. Dezember 2019, X ZR 148/17, Fesoterodinhydrogenfumarat, prüfte der BGH eine Meldung nach früherem Recht. Verschiedene Formulierungskonzepte konnten gemeinsam gemeldet werden, wenn sie dasselbe technische Problem betrafen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhten. Die Meldung musste im innerbetrieblichen Schriftverkehr als solche erkennbar bleiben. Der damalige Rechtssatz zur unterschriebenen Originalmeldung betrifft ausdrücklich die alte Schriftform. Er darf nicht ungeprüft an die Stelle der heutigen gesetzlichen Textform gesetzt werden.

Eingangsbestätigung und Ergänzung

Der Arbeitgeber muss den Eingang unverzüglich in Textform bestätigen. Entspricht der Inhalt nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2, muss er innerhalb von zwei Monaten erklären, ob und in welcher Hinsicht eine Ergänzung benötigt wird. Andernfalls gilt die Meldung nach der gesetzlichen Regel als ordnungsgemäß. Soweit erforderlich, muss er bei der Ergänzung unterstützen. Diese spezielle Zweimonatsregel darf nicht mit der gesonderten Viermonatsfrist zur Inanspruchnahme beziehungsweise Freigabe verwechselt werden.

Beispiel einer unklaren Versuchsdokumentation

Ein Beschäftigter sendet einen umfangreichen monatlichen Projektbericht mit einer beiläufig erwähnten technischen Lösung. Ob darin bereits eine gesetzliche Erfindungsmeldung liegt, ist nicht allein anhand des Versanddatums zu beurteilen. Zweck, Inhalt und Erkennbarkeit sind zu prüfen. Eine ausdrücklich bezeichnete gesonderte Meldung mit nachvollziehbarer Aufgabe, Lösung und Beteiligten schafft wesentlich mehr Klarheit. Der Arbeitgeber sollte anschließend Eingang und gegebenenfalls fehlende Angaben zeitnah dokumentieren, statt die Unterlage unbemerkt zwischen anderen Projektdateien abzulegen.

Zeitliche Rechtslage und Nachweise sichern

Für vor dem ersten Oktober 2009 gemeldete Erfindungen ordnet § 43 die Weiteranwendung früheren Rechts an. Alte Gerichtsentscheidungen können deshalb andere Form- und Inanspruchnahmeregeln betreffen. Benötigt werden die vollständige Meldung, Anlagen, Zugangsnachweis, Eingangsbestätigung und mögliche Ergänzungsaufforderungen. Eine chronologische Zuordnung ist besonders wichtig, wenn mehrere technische Entwicklungsstände nacheinander gemeldet wurden. So lässt sich nachvollziehen, welche konkrete Erfindung in welchem Umfang tatsächlich Gegenstand der Mitteilung war.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen