Technische Schutzfähigkeit als Ausgangspunkt
Das Arbeitnehmererfindungsrecht erfasst nach § 2 nur patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen. Nicht jede gute Geschäftsidee oder organisatorische Anregung ist daher automatisch eine Diensterfindung. Für sonstige technische Neuerungen enthält das Gesetz eigene Regeln über Verbesserungsvorschläge. Zunächst muss die konkrete technische Lehre beschrieben werden. Erst danach lässt sich untersuchen, ob der erforderliche Bezug zur dienstlichen Tätigkeit oder zu den betrieblichen Vorarbeiten besteht. Die wirtschaftliche Begeisterung über eine Idee ersetzt diese rechtliche Einordnung nicht.
Aufgabenbezug und betriebliche Vorleistung
Eine Erfindung kann aus der vertraglich obliegenden Tätigkeit entstehen. Sie kann aber auch maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen. Deshalb ist eine außerhalb des Betriebs oder in der Freizeit entwickelte Lösung nicht schon deswegen zwingend frei. Umgekehrt wird nicht jede private Erfindung eines Beschäftigten allein durch das bestehende Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber zugeordnet. Aufgabenbeschreibung, Entwicklungsverlauf und tatsächliche Nutzung betrieblicher Erkenntnisse sind getrennt festzustellen. Diese Tatsachen entscheiden stärker als eine pauschale Einordnung nach dem Kalender.
Meldung und weitere Entscheidung
Eine Diensterfindung ist unverzüglich gesondert in Textform zu melden und als Erfindungsmeldung kenntlich zu machen. Der Arbeitgeber benötigt Informationen über Aufgabe, Lösung und Zustandekommen. Die Meldung ist noch nicht mit jedem Rechteübergang gleichzusetzen. Im geltenden Recht ist daneben die ausdrückliche oder gesetzlich fingierte Inanspruchnahme zu beachten. Bei älteren Erfindungen können Übergangsregeln eine andere Gesetzesfassung vorgeben. Eine korrekte zeitliche Zuordnung verhindert deshalb, dass historische Entscheidungen als unveränderte heutige Verfahrensanleitung gelesen werden.
BGH zur Erfinderstellung und Berechtigung
Im Urteil vom 4. April 2006, X ZR 155/03, Haftetikett, behandelte der BGH unter anderem die Erfinderstellung. Die Benennung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Patentanmeldung durfte als Hinweis auf dessen Erfinder- oder Miterfinderstellung gewürdigt werden. Das Gericht unterschied außerdem tatsächliche Benutzung von wirksamem Rechtserwerb. Der Fall unterlag altem Inanspruchnahmerecht. Seine Aussagen dürfen daher nicht dahin verkürzt werden, bei heutigen Meldungen blieben nach viermonatigem Schweigen automatisch sämtliche Rechte beim Arbeitnehmer.
Beispiel einer Entwicklung zu Hause
Ein Entwicklungsingenieur löst am Wochenende ein technisches Problem, an dessen Bearbeitung er im Betrieb beteiligt ist. Dabei nutzt er maßgeblich betriebliche Versuchsergebnisse. Dass die entscheidende Überlegung am privaten Schreibtisch entstand, schließt eine Diensterfindung nicht aus. Zu prüfen sind der konkrete Aufgabenbereich und die Vorarbeiten. Hätte er dagegen ohne entsprechenden Zusammenhang eine andere technische Lösung entwickelt, könnte eine freie Erfindung vorliegen. Diese besitzt wiederum eigene gesetzliche Mitteilungs- und gegebenenfalls Anbietungspflichten.
Vergütung bleibt ein eigener Anspruch
Mit einer wirksamen Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte grundsätzlich auf den Arbeitgeber über. Zugleich entsteht nach § 9 ein Anspruch auf angemessene Vergütung. Für deren Höhe sind insbesondere wirtschaftliche Verwertbarkeit, Aufgaben und Stellung des Beschäftigten sowie der betriebliche Anteil an der Entwicklung maßgeblich. Ein normales Gehalt erledigt deshalb nicht ungeprüft jede Frage der Erfindervergütung. Umgekehrt folgt aus einer Erfinderbenennung allein noch keine bestimmte Zahlungsquote an jedem mit einem Produkt erzielten Umsatz.
Entwicklungsbeiträge nachvollziehbar sichern
Hilfreich sind datierte Entwicklungsunterlagen, Aufgabenbeschreibungen und Angaben zu beteiligten Personen. Die Meldung sollte die eigene Leistung und betriebliche Beiträge auseinanderhalten. Anmeldeunterlagen und weitere Entscheidungen sind vollständig aufzubewahren. Wer Rechte oder Vergütung beurteilen möchte, benötigt die konkrete technische Lehre und den zeitlichen Ablauf. Eine klare Dokumentation erleichtert sowohl den zulässigen betrieblichen Schutzrechtserwerb als auch die Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders.