Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Ausbildungszeugnis

Das Ausbildungszeugnis dokumentiert die Berufsausbildung und die dabei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Nach § 16 BBiG muss der Ausbildende es bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausstellen. Auf Verlangen sind außerdem Angaben zu Verhalten und Leistung aufzunehmen. Das betriebliche Zeugnis ist vom Prüfungszeugnis der zuständigen Stelle und von Nachweisen über bloße Fortbildung oder Umschulung zu unterscheiden.

Gesetzlicher Mindestinhalt

Das Zeugnis muss Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fähigkeiten erkennen lassen. Diese Angaben sollen den Ausbildungsweg für spätere Bewerbungen nachvollziehbar machen. Ein bloßer Satz, die Person habe im Betrieb gearbeitet, bildet den gesetzlich verlangten Inhalt nicht vollständig ab. Ebenso darf das Zeugnis keine andere Ausbildung bescheinigen als die tatsächlich durchgeführte. Ausbildungsberuf, maßgeblicher Zeitraum und der erworbene Kenntnisstand müssen deshalb anhand des wirklichen Verlaufs bezeichnet werden.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Angaben über Verhalten und Leistung sind nach § 16 Absatz 2 auf Verlangen der Auszubildenden aufzunehmen. Dieses zusätzliche Beurteilungsinteresse unterscheidet sich vom bloßen Nachweis der Ausbildungsdaten. Wer eine entsprechende Bewertung benötigt, sollte das Verlangen eindeutig äußern. Die gewählte Beurteilung muss zum tatsächlichen Ausbildungsbild passen. Eine bestimmte gewünschte Schlussformulierung oder Note folgt nicht allein daraus, dass der Auszubildende mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Konkrete Bewertungen sind anhand ihrer eigenen rechtlichen Maßstäbe zu prüfen.

Form und Unterzeichnung

Grundsätzlich ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Mit Einwilligung der Auszubildenden erlaubt die aktuelle Vorschrift elektronische Form. Das ist nicht ohne Weiteres mit jedem beliebigen eingescannten Dokument gleichzusetzen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der tatsächliche Ausbilder unterschreiben. Damit unterscheidet das Gesetz Vertragspartner und praktisch ausbildende Person. Bei der Zeugniserstellung sind daher sowohl die berechtigte Ausstellerseite als auch die tatsächlich maßgeblichen Ausbildungsinformationen zu berücksichtigen.

BAG zur Abgrenzung von Umschulung

Das BAG entschied am 12. Februar 2013, 3 AZR 120/11, über ein verspätetes Zeugnis nach einer Qualifizierungsmaßnahme zum Eisenbahnfahrzeugführer. Es stützte den dortigen Anspruch nicht auf § 16 BBiG, sondern auf § 630 BGB, weil rechtlich eine Umschulung vorlag. Der Kläger erhielt zudem keinen verlangten Schadensersatz wegen Verzugs im maßgeblichen Zeitraum. Die Entscheidung zeigt, dass Ausbildungszeugnis und Zeugnis einer Umschulung nicht ungeprüft denselben Entstehungs- und Verzugsregeln unterstellt werden dürfen.

Beispiel einer Anschlussbewerbung

Eine Auszubildende beendet ihre betriebliche Ausbildung und bewirbt sich unmittelbar anschließend bei einem anderen Unternehmen. Sie benötigt einen Nachweis über den Ausbildungszeitraum und ihre erworbenen Fähigkeiten. Für eine zusätzliche Bewertung von Verhalten und Leistung verlangt sie ein qualifiziertes Zeugnis. Das Prüfungszeugnis allein beantwortet nicht alle Fragen zur betrieblichen Tätigkeit. Umgekehrt ersetzt das betriebliche Zeugnis nicht automatisch den Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung. Beide Dokumente haben unterschiedliche Aussteller und Funktionen.

Verspätung und Schaden gesondert prüfen

Fehlt ein benötigtes Zeugnis, sollte dessen Erteilung nachvollziehbar verlangt und der Zugang der Erklärung gesichert werden. Ein Schadensersatzanspruch setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus, insbesondere Pflichtverletzung, zurechenbaren Schaden und gegebenenfalls Verzug. Die bloße Behauptung, eine Bewerbung sei wegen fehlender Unterlagen erfolglos geblieben, beantwortet diese Fragen nicht vollständig. Im gerichtlichen Beispiel waren Rechtsgrundlage und nachweisbares Verlangen entscheidend. Konkrete Bewerbungsunterlagen und die tatsächliche Reaktion des möglichen neuen Arbeitgebers können deshalb erheblich sein.

Richtigen Nachweis rechtzeitig organisieren

Vor dem Ausbildungsende sollten Zeugnisart, Ausbildungsdaten und zuständige Ansprechpartner geklärt werden. Tatsächliche Tätigkeiten und Ausbildungsabschnitte lassen sich dann noch zuverlässig zusammenstellen. Bei einer inhaltlichen Beanstandung sollte die betroffene Aussage konkret bezeichnet werden. Wer statt einer Erstausbildung eine Umschulung oder andere Bildungsmaßnahme absolviert hat, muss zuerst die richtige Anspruchsgrundlage bestimmen. Eine saubere Unterscheidung erleichtert die Durchsetzung und verhindert, dass ein berechtigtes Zeugnisinteresse mit unpassenden Regeln begründet wird.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen