Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Arbeitnehmererfindervergütung

Arbeitnehmererfindervergütung ist die angemessene Vergütung für eine vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Diensterfindung. Der Anspruch entsteht nach § 9 ArbnErfG mit der Inanspruchnahme. Die Höhe richtet sich nicht automatisch nach einem festen Prozentsatz des Unternehmensumsatzes. Insbesondere wirtschaftliche Verwertbarkeit, Aufgaben und Stellung des Erfinders sowie der betriebliche Entwicklungsanteil sind zu berücksichtigen. Vergütungsanspruch und Patenteigentum sind deshalb miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Wann entsteht der Vergütungsanspruch?

Ausgangspunkt ist eine Diensterfindung und deren wirksame Inanspruchnahme. Ein bloß eingereichter beliebiger Verbesserungsvorschlag begründet nicht ungeprüft denselben Anspruch. Ebenso ersetzt die Erfinderbenennung nicht automatisch den Nachweis aller Voraussetzungen. Liegt eine freie Erfindung vor, kann eine Lizenzvergütung auf anderer Grundlage beruhen. Für ältere Meldungen sind außerdem Übergangsregeln zu beachten. Die richtige Zuordnung verhindert, dass über die Höhe gestritten wird, obwohl bereits die tatsächliche Anspruchsgrundlage und der Rechtserwerb ungeklärt sind.

Welche Faktoren bestimmen die Höhe?

§ 9 Absatz 2 nennt insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers sowie den Anteil des Betriebs an ihrer Entstehung. Der Erfindungswert und der persönliche Anteil sind daher voneinander zu unterscheiden. Eine im Produkt verwendete technische Lösung ist nicht automatisch für den gesamten Verkaufserfolg verantwortlich. Umgekehrt darf eine wirtschaftlich wichtige Entwicklung nicht allein wegen des bereits gezahlten Gehalts ohne weitere Prüfung bewertet werden. Die Bemessung benötigt eine nachvollziehbare technische und wirtschaftliche Grundlage.

Lizenzanalogie und benötigte Informationen

Eine verbreitete Bewertungsmethode ist die Lizenzanalogie. Dabei wird gefragt, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für eine entsprechende Nutzung vereinbart hätten. Diese Bewertung verlangt Informationen über Art und Umfang der tatsächlichen Verwertung. Daraus folgt jedoch kein unbegrenzter Zugang zu allen Unternehmensdaten. Auskunft und Rechnungslegung müssen auf die Ermittlung des konkreten Vergütungsanspruchs bezogen sein. Angaben ohne ausreichende Bedeutung für die Berechnung können anders zu bewerten sein als entscheidende Informationen über die wirkliche Nutzung der technischen Lehre.

BGH zu Umfang und Zumutbarkeit der Auskunft

Im Urteil vom 16. April 2002, X ZR 127/99, Abgestuftes Getriebe, stellte der BGH auf Erforderlichkeit und Zumutbarkeit ab. Der Erfinder kann nicht unbegrenzt alle irgendwie hilfreichen Daten verlangen. Entscheidend sind die für eine angemessene Vergütung benötigten Angaben und die zumutbaren Möglichkeiten des Arbeitgebers, bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Auch berechtigte Geheimhaltungsinteressen können besondere Schutzvorkehrungen erfordern. Die Entscheidung betrifft damit einen gezielten Informationsanspruch zur Vergütungsberechnung, keine allgemeine Unternehmensdurchleuchtung.

Vereinbarung und einseitige Festsetzung

Nach § 12 sollen Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist vereinbart werden. Gelingt dies nicht, sieht das Gesetz eine begründete Festsetzung in Textform durch den Arbeitgeber vor. Spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts ist die Vergütung festzusetzen. Gegen die Festsetzung kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprechen. Unterbleibt der Widerspruch, wird die Festsetzung grundsätzlich verbindlich. Verhandlungen und diese besonderen gesetzlichen Schritte dürfen deshalb zeitlich nicht unklar nebeneinanderherlaufen.

Beispiel einer konzernweiten Nutzung

Eine in Anspruch genommene Diensterfindung wird vom Arbeitgeber selbst und von weiteren Konzerngesellschaften eingesetzt. Für die Vergütung kann die Art dieser Nutzung relevant sein. Ob und welche Informationen zu konzerninternen Vorgängen erforderlich sind, ist anhand der konkreten Bewertungsmethode zu prüfen. Der bloße Hinweis, intern werde keine gesonderte Lizenzrechnung gestellt, beantwortet die wirtschaftliche Bewertung nicht vollständig. Ebenso begründet jede Nutzung durch eine weitere Gesellschaft nicht automatisch dieselbe zusätzliche Zahlung. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen nachvollzogen werden.

Berechnung und Fristen prüfbar halten

Wesentliche Unterlagen sind Meldung, Inanspruchnahme, Schutzrechtsdaten, Nutzungsinformationen und die vollständige Vergütungsvereinbarung oder Festsetzung. Bei mehreren Erfindern sind die jeweiligen Anteile gesondert zu bestimmen. § 12 enthält außerdem Regeln für veränderte maßgebliche Umstände. Eine nachvollziehbare Berechnung sollte Annahmen offenlegen und tatsächliche Daten von Bewertungen unterscheiden. Wer eine Festsetzung beanstanden möchte, muss die gesetzlichen Erklärungsfristen beachten. Eine bloße allgemeine Unzufriedenheit mit der Anerkennung der eigenen Leistung ersetzt keinen konkreten rechtlichen Widerspruch.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen