Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Arbeitnehmererfinder-Schiedsstellenverfahren

Das Arbeitnehmererfinder-Schiedsstellenverfahren ist ein gesetzliches Einigungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem ArbnErfG. Die beim Deutschen Patent– und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle soll eine gütliche Einigung herbeiführen. Sie entscheidet den Streit nicht durch ein gewöhnliches Gerichtsurteil. Ihr begründeter Vorschlag kann allerdings unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine verbindliche Vereinbarung entstehen lassen. Anrufung, Widerspruch und spätere Klage sind deshalb rechtlich unterschiedliche Schritte.

Zuständigkeit bei Erfinderstreitigkeiten

Nach § 28 kann die Schiedsstelle in allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund des Gesetzes angerufen werden. Dazu können beispielsweise Fragen über Erfindervergütung oder die rechtliche Behandlung einer Diensterfindung gehören. Die Stelle ist keine allgemeine Beschwerdestelle für jeden Konflikt am Arbeitsplatz. Der konkrete Bezug zum Arbeitnehmererfindungsrecht muss erkennbar sein. Eine technische Beschreibung, der tatsächliche Ablauf und die streitigen Ansprüche helfen, den Gegenstand des Verfahrens für alle Beteiligten nachvollziehbar abzugrenzen.

Einigungsvorschlag statt Schiedsspruch

Die Schiedsstelle unterbreitet nach § 34 einen begründeten und unterschriebenen Einigungsvorschlag. Dieser wird den Beteiligten zugestellt und muss auf Widerspruchsmöglichkeit und Folgen einer Fristversäumung hinweisen. Die Bezeichnung Schiedsstelle bedeutet deshalb nicht, dass jedes Verfahren ein schiedsgerichtliches Urteil hervorbringt. Die gesetzliche Funktion ist auf Verständigung gerichtet. Zugleich ist der Vorschlag rechtlich mehr als eine beliebige unverbindliche Meinungsäußerung: Für seine Wirkung sieht das Gesetz eine besondere Annahmeregel vor, die ausdrücklich beachtet werden muss.

Einmonatige Widerspruchsfrist

Geht innerhalb eines Monats nach Zustellung kein schriftlicher Widerspruch eines Beteiligten bei der Schiedsstelle ein, gilt der Vorschlag als angenommen. Eine entsprechende Vereinbarung kommt dann zustande. Wer widersprechen möchte, muss daher Frist, Form und Eingang bei der richtigen Stelle sichern. Eine bloße interne Ablehnung oder ein Gespräch mit der Gegenseite genügt nicht automatisch. Das Gesetz enthält eine eng geregelte Wiedereinsetzung bei unabwendbarem Zufall. Darauf sollte eine rechtzeitige Reaktion jedoch nicht planmäßig gestützt werden.

Verhältnis zur gerichtlichen Klage

§ 37 verlangt grundsätzlich ein vorangegangenes Schiedsstellenverfahren, bevor geregelte Rechte oder Rechtsverhältnisse eingeklagt werden. Die Vorschrift enthält jedoch mehrere Ausnahmen. Genannt sind insbesondere bestimmte Vereinbarungsstreitigkeiten, der Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung und das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Auch eine nach Entstehung des Streitfalls schriftlich geschlossene Abrede kann Bedeutung haben. Der Grundsatz darf deshalb weder als ausnahmslose Klagesperre noch als stets freiwilliger unverbindlicher Umweg beschrieben werden.

BGH zur Verjährungshemmung

Der BGH entschied am 26. November 2013, X ZR 3/13, Profilstrangpressverfahren, dass die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB hemmen kann. Die Stelle wird insoweit einer anerkannten Gütestelle gleichgestellt. Der Gerichtshof lehnte dagegen die dort geprüfte Einordnung nach Nummer 12 ab. Das Urteil verdeutlicht, dass die verjährungsrechtliche Wirkung einer eigenen gesetzlichen Grundlage folgt und nicht einfach aus der Bezeichnung als vorgeschaltetes Verfahren abgeleitet werden darf.

Beispiel eines Vergütungsstreits

Eine Arbeitnehmerin hält die Bewertung einer verwerteten Diensterfindung für zu niedrig. Im Schiedsstellenverfahren legt sie ihre Berechnung, die Meldung und vorhandene Nutzungsdaten vor. Die Gegenseite kann ihre abweichende Bewertung erläutern. Wird ein Einigungsvorschlag zugestellt, muss jede Partei bewusst über einen fristgerechten Widerspruch entscheiden. Ein späterer Rechtsstreit betrifft gegebenenfalls andere Fragen als vor der Zustellung. Insbesondere ist zu prüfen, ob bereits eine Vereinbarung zustande gekommen ist und welche Bedeutung sie für die geltend gemachten Ansprüche hat.

Kosten und Verfahrensstand dokumentieren

Nach § 36 werden im Verfahren vor der Schiedsstelle keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede eigene anwaltliche oder technische Unterstützung kostenfrei wäre. Für den weiteren Weg sollten Antrag, Zustellungen, Vorschlag und mögliche Widersprüche vollständig dokumentiert werden. Bei dringendem Rechtsschutz enthält § 37 gesonderte Regeln für Arrest und einstweilige Verfügung. Das Einigungsverfahren ist somit ein eigenes gesetzliches Instrument zwischen technischer Bewertung und gerichtlichem Anspruch; seine Fristen dürfen nicht mit gewöhnlichen Verhandlungsfristen verwechselt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen