ZPOEG
§ 17
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
- 1.
- Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
- 2.
- Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,
- 3.
- Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,
- 4.
- Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,
- 5.
- Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und
- 6.
- Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002440877
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ca7c5888b3c4feee298d3e1087c72b4011a05fe7afc7c15f4d95a24d0c1f072