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ZJDVtr

Art 7Vertragsanpassung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten

Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5a5d7aa51dc45491e8e7806530981c3e10e2f079e7ecaff2b5adb4ca096daa8

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