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ZDVG

§ 15Pflichten des Vorgesetzten

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1) Die oder der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald nach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes zu unterrichten und den Namen des Vertrauensmannes bekanntzugeben.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
(3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die erstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das Bundesamt auf ihre Aufgaben vorbereitet.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes führen mindestens einmal im Kalenderhalbjahr mit Vorgesetzten und Vertrauensmännern eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich auf diese Besprechungen vorzubereiten.
(5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren, wenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042

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