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ZDVG

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042

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