ZDVÜV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben,
- 2.
- Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden sind,
- 3.
- Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne des § 47b des Zivildienstgesetzes erleiden, wenn sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben,
- 4.
- Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.
Stand: Geändert durch Art. 4 § 1 G v. 21.6.1994 I 1286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022380991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bd301324b564e8e8e7ddc7755fb47ccd823e58a1202e3962111b6bc556389f0