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ZDVÜV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands

Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2065) sind anzuwenden auf
1.
Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben,
2.
Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden sind,
3.
Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne des § 47b des Zivildienstgesetzes erleiden, wenn sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben,
4.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 § 1 G v. 21.6.1994 I 1286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022380991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bd301324b564e8e8e7ddc7755fb47ccd823e58a1202e3962111b6bc556389f0

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