Zum Gesetzesinhalt

ZDPersAV

§ 3Tauglichkeitsakte

Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1) Die Tauglichkeitsakte dient der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Unterlagen, die die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen betreffen.
(2) Die Tauglichkeitsakte ist als Teilakte getrennt von den übrigen Personalunterlagen zu führen. Während der Ableistung des Zivildienstes wird die Tauglichkeitsakte beim Ärztlichen Dienst des Bundesamtes geführt.
(3) Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen sowie das sonstige Personal des Ärztlichen Dienstes und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie der fachaufsichtlich vorgesetzte Arzt oder die fachaufsichtlich vorgesetzte Ärztin. Wird die Tauglichkeitsakte in einem Rechtsstreit beigezogen, darf auch das für die Durchführung des Rechtsstreits zuständige Personal Einsicht nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR402500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef554b3301c4862a318eab04321763df4fac52ea7fc1433c99928802818718d9

XML-Quelle beim Herausgeber