ZDPersAV
§ 14Auskunftserteilung
- 1.
- eine besondere gesetzliche Regelung dies erlaubt,
- 2.
- die oder der Betroffene eingewilligt hat,
- 3.
- der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von Dritten dies erfordert,
- 4.
- die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder
- 5.
- die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls dies erfordert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR402500002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef554b3301c4862a318eab04321763df4fac52ea7fc1433c99928802818718d9