(1) XBasisdaten ist der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest.
(2) Für die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstandard OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten festgelegt. Für die Kommunikation unter Verwendung von XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik so abzubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet wird.
(3) Der Standard XBasisdaten wird von der Registermodernisierungsbehörde herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(4) Der Standard XBasisdaten wird beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugänglich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln bezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.9.2026 I Nr. 283
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