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WZG§4TRBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 938eae9e232701cf9d7838dcf1ead853e8eca83ce67744e68d2326a8485c1495

XML-Quelle beim Herausgeber

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