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WZG§4INTERELEKTROBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004220979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 934957cd66d771f1cf270a4c1dc9450de13cde3f2ab52d7fff9adbddb110748e

XML-Quelle beim Herausgeber

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