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WZG§4EuRatBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018000979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 879ee834c1162964a44abd7ba1579ed329f43073556b5a7e27dd6302ba351680

XML-Quelle beim Herausgeber

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