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WZG§4DZABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000030973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48c61d824184044dafce449463416d4b56e6d7c80eab69b2756bda4690eb3e8f

XML-Quelle beim Herausgeber

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