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WStG

§ 24Nötigung eines Vorgesetzten

Wehrstrafgesetz

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002980957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45ba9ff0e5a1d982085dd1931a1fb7c7569328f4ba740127b83566548be8dbd6

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