WpIG
§ 47Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
- 1.
- die in § 45 genannten Risiken,
- 2.
- den Belegenheitsort der Risikopositionen des Wertpapierinstituts,
- 3.
- das Geschäftsmodell des Wertpapierinstituts,
- 4.
- die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
- 5.
- die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt,
- 6.
- das Zinsrisiko, dem das Wertpapierinstitut bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,
- 7.
- die Regelungen zur Unternehmensführung des Wertpapierinstituts und die Fähigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten und
- 8.
- den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch das Wertpapierinstitut.
- 1.
- diese Risikopositionen in Bezug auf die Steuerung seines Konzentrationsrisikos, das aus ihnen erwächst,
- 2.
- die gemäß § 45 Absatz 3 Satz 2 ausgearbeiteten Pläne und
- 3.
- die Fortschritte bei der Anpassung seines Geschäftsmodells an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10 WpDVerOVGetrennte Vermögensverwahrung
„… tz 2 absehen. Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder von den eigenen Geldern des Wertpapierinstituts zu berücksichtige …“