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WiPrPrüfV

§ 20Niederschrift der Prüfungskommission

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
1.
die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;
3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;
4.
die Modulgesamtnote;
5.
die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.
(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51

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