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WasserstoffBG

§ 10Übergangsregelungen

Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(3) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem 2. April 2026 begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden.
(5) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0540B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686104db118bb759770b156285ec3b025f6d27d1f25db12218b8c2228182d614

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 50 VwGO

    „… anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden. (5) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen …“

  • § 68 VwGO

    „… gsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsa …“