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WasKwV

§ 6Gewerbesteuer

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002780944

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b8f4d9d05b94a06fd8e4864bd54ea99fa18de96ec8531b41e3b2a247a5d59f4

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